Dienstag, 25. Juni 2013

Verteidigungsmöglichkeiten bei Strafbefehlen

von
Bernd Würnstl
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Strafrecht


Im Rahmen leichterer Vergehen erfolgt oft eine Verfahrenserledigung durch Erlass eines Strafbefehls, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die Amtsgerichte erlassen wird.

Um die Unannehmlichkeiten einer Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden, wird die mögliche und sinnvolle Verteidigungsmöglichkeit des „Einspruchs“ gegen den Strafbefehl, der innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu erfolgen hat, häufig nicht genutzt. Im Einspruchsverfahren könnte in vielen Fällen die festgesetzte Geldstrafe reduziert werden.

Zum einen sind Geringverdiener, Studenten, Hausfrauen oder Arbeitslose durch die festgesetzte Tagessatzhöhe oft benachteiligt. Da der Staatsanwaltschaft in der Regel keine wirklichen Informationen über die finanziellen Verhältnisse vorliegen, wird dabei meist ein geschätzter Betrag von € 40,00 angesetzt. Die Tagessatzhöhe soll dabei dem Nettoeinkommen pro Tag entsprechen, das sich berechnet, indem das Monats-Nettoeinkommen durch 30 (Tage) geteilt wird. Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.

Oft können von dem so ermittelten Betrag außergewöhnliche Belastungen, wie Unterhaltsverpflichtungen, krankheits- oder ausbildungsbedingte Schulden, Nachteile aus Behinderung etc. abgezogen werden.

In solchen Fällen ist ggf. ein auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch sinnvoll. Eine umfangreiche Beweisaufnahme in der Sache selbst kann so vermieden werden.

Sollte eine Hauptverhandlung auf den Einspruch erfolgen, besteht zudem die Möglichkeit alternativ eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen Geldauflage oder im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs zu erreichen. Desweiteren kann ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen zu einer zusätzlichen Entlastung führen.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. berät Sie gerne über die speziell in Ihrem Fall mögliche Vorgehensweise. Zuständig ist insbesondere „unser Strafrechtler“ Rechtsanwalt Bernd Würnstl.