Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Können
sich die Ehegatten über den Verbleib eines während der Ehe gemeinsam angeschafften Hundes im Falle einer Trennung nicht einigen,
erfolgt dessen Zuweisung entsprechenden den Vorschriften zur Aufteilung des
Hausrats zum Zwecke des Getrenntlebens. Bei Miteigentum ist eine
Billigkeitsabwägung vorzunehmen, die jeden Miteigentümer auch zukünftig die
Teilhabe an dem Hund ermöglicht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2014 – 18 UF
62/14).
Dieser
Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Ehegatten sich getrennt haben.
Während der Ehe haben sie einen Hund erworben. Die Ehefrau hatte den
überwiegenden Teil des Kaufpreises bezahlt. Anlässlich des Auszugs der Ehefrau,
hatte der Ehemann den Hund weggebracht, um zu verhindern, dass die Ehefrau
diesen mitnimmt.
Die
Zuweisungskriterien für den Hund richten sich nach der Hausratsverteilung bei Getrennt-lebenden. Wenn keiner der Ehegatten
das Alleineigentum des Hundes nachweisen kann, ist vom gemeinsamen Eigentum der
Ehegatten auszugehen. Als Nachweis des Alleineigentums reicht die Bezahlung des
Kaufpreises durch die Ehefrau nicht aus. Entscheidend ist, dass die Anschaffung
des Hundes auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht und die Betreuung
während des Zusammenlebens beide übernehmen. Die Zuweisung des Hundes wurde vom
Gericht aufgrund einer Billigkeitsabwägung vorgenommen. Gegen den Ehmann
spricht das Kontaktverbot zum Hund und der vereitelten Umgang nach Trennung. Zudem hat
der Ehemann die Schwangerschaft der Hündin nicht verhindert und die Ehefrau
nicht informiert. Dies spricht gegen seine Geeignetheit als Hundehalter. Zudem
wurde vom Gericht die Geeignetheit der Ehefrau als Hundehalterin festgestellt.