Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
Häufig übertragen Eltern
im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Grundstücke auf eines ihrer Kinder. Als Gegenleistung verpflichtet sich das
Kind beispielsweise dazu, die Eltern im Bedarfsfalle zu pflegen,
Beerdigungskosten und Grabpflegekosten zu tragen und überlässt den Eltern ein
Wohnrecht an einem Teil des Anwesens. Solche Übergaben nehmen die Eltern häufig
anlässlich der Verheiratung des Kindes vor. Dann erfolgt die Übertragung mit
denselben Bedingungen häufig auch an das Schwiegerkind.
Scheitert die Ehe,
übernimmt im Rahmen der Auseinandersetzung des Vermögens und des Zugewinns meist
das Kind das Alleineigentum an dem überlassenen Grundstück.
Das OLG Hamm hat Anfang
dieses Jahres entschieden, dass eine im Übergabevertrag vereinbarte Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes
über die Vermögensauseinander-setzung
bei der Scheidung hinaus bestehen bleibt, auch wenn das Grundstück bei der
Scheidung gegen Ausgleichszahlung und Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten
auf den anderen Ehegatten übertragen wurde.
Letztendlich bedeutet
dies, dass das Schwiegerkind noch Jahre
nach der Scheidung auf Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden kann,
auch wenn keine Eigentumsrechte am Grundstück mehr bestehen. Soll dieses
Ergebnis vermieden werden, muss das Schicksal der Pflegeverpflichtung und
anderen Gegenleistungen bereits im Übergabevertrag oder bei der Scheidungsvereinbarung
ausdrücklich festgelegt werden.
Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Mayer von der Kanzlei Dr. Starflinger und Coll.
beraten Sie auch in dieser Frage kompetent fertigen entsprechende
Vereinbarungen für Sie.