Donnerstag, 22. August 2013

Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes bleibt über die Scheidung hinaus bestehen

Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Häufig übertragen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstücke auf eines ihrer Kinder. Als Gegenleistung verpflichtet sich das Kind beispielsweise dazu, die Eltern im Bedarfsfalle zu pflegen, Beerdigungskosten und Grabpflegekosten zu tragen und überlässt den Eltern ein Wohnrecht an einem Teil des Anwesens. Solche Übergaben nehmen die Eltern häufig anlässlich der Verheiratung des Kindes vor. Dann erfolgt die Übertragung mit denselben Bedingungen häufig auch an das Schwiegerkind.

Scheitert die Ehe, übernimmt im Rahmen der Auseinandersetzung des Vermögens und des Zugewinns meist das Kind das Alleineigentum an dem überlassenen Grundstück.

Das OLG Hamm hat Anfang dieses Jahres entschieden, dass eine im Übergabevertrag vereinbarte Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes über die Vermögensauseinander-setzung bei der Scheidung hinaus bestehen bleibt, auch wenn das Grundstück bei der Scheidung gegen Ausgleichszahlung und Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten auf den anderen Ehegatten übertragen wurde.

Letztendlich bedeutet dies, dass das Schwiegerkind noch Jahre nach der Scheidung auf Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden kann, auch wenn keine Eigentumsrechte am Grundstück mehr bestehen. Soll dieses Ergebnis vermieden werden, muss das Schicksal der Pflegeverpflichtung und anderen Gegenleistungen bereits im Übergabevertrag oder bei der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich festgelegt werden.


Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Mayer von der Kanzlei Dr. Starflinger und Coll. beraten Sie auch in dieser Frage kompetent fertigen entsprechende Vereinbarungen für Sie.