Ulrike Anders
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Mit dem Ziel der konsequenten Bekämpfung von Steuerhinterziehung haben
sich die Finanzminister der Länder sowie zuletzt die Bundesregierung beschäftigt.
Einhellige Auffassung ist, ab 01.01.2015
die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sowie für das Absehen
von Verfolgung deutlich zu verschärfen,
jedoch den Weg zur Steuerehrlichkeit nicht zu verbauen.
So hat das Bundeskabinett am 24.09.2014 einen Gesetzesentwurf zur
Änderung der Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige beschlossen
und diesen dem Bundesrat wegen besonderer Eilbedürftigkeit sogleich zugeleitet.
Ab 01.01.2015 sollen u.a. folgende verschärfende Regelungen für die Erlangung
einer Straffreiheit bei Steuerhinterziehung gelten:
- Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung
durch Abgabe einer Selbstanzeige strafbefreit bleibt, wird von derzeit € 50.000
auf € 25.000 je Tat abgesenkt.
- Bei einem Hinterziehungsbetrag über € 25.000 wird
Straffreiheit nur erlangt, wenn
zusätzlich zu der nachzuentrichtenden Steuer gleichzeitig ein
Strafzuschlag gezahlt wird.
- Der Strafzuschlag - derzeit 5% ab einem
Hinterziehungsbetrag von mehr als € 50.000 – soll zukünftig abhängig von der
Höhe der hinterzogenen Steuern sein. Der gestaffelte Zuschlag beträgt:
o
Über €
25.000 bis zu € 100.000 10%
der hinterzogenen Steuern
o
Über €
100.000 bis zu € 1.000.000 15% der hinterzogenen Steuern
o
Über €
1.000.000 20%
der hinterzogenen Steuern
- Straffreiheit erlangt nur, wer zugleich mit den
nachzuentrichtenden Steuern den ggf. festgesetzten Strafzuschlag sowie die
Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen entrichtet.
- Die Strafverfolgungsverjährung soll künftig
einheitlich 10 Jahre betragen.
Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen
Abgabe einer vollständigen und richtigen Lohnsteueranmeldung oder
Umsatzsteuervoranmeldung begangen worden ist, soll zukünftig Straffreiheit
eintreten, wenn die unrichtigen Angaben ergänzt, berichtigt oder die
unterlassenen Angaben nachgeholt werden.
Die Kanzlei Dr.
Starflinger & Coll. steht Ihnen mit Frau Rechtsanwältin/Fach-anwältin für Steuerrecht Ulrike Anders für Auskünfte zu diesem Themenkomplex
sowie auch bei anderen steuerlichen
Fragestellungen gerne zur Verfügung.