Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-Recht
Nach
dem Gesetz ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen Aufgabe des
Vermieters. Er kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen. Diese
Vorgehensweise ist zulässig und erfolgt in der Regel durch eine Klausel im
Mietvertrag, die den Mieter beispielsweise dazu verpflichtet, die Wohnung in
regelmäßigen Abständen sowie beim Auszug zu renovieren. Weit verbreitet hält
sich daher die Meinung, dass der Mieter beim Auszug renovieren muss. Doch der
Bundesgerichtshof hat entschieden: Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame
Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthält, ist der Mieter zur
Renovierung verpflichtet.
Unwirksam sind laut
Rechtsprechung des BGH u. a. folgende Klauseln:
- Unwirksam sind starre
Fristenpläne, die dem Mieter vorschreiben, dass er z. B. das Bad und die
Küche alle drei Jahre oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre renovieren
muss.
- Unwirksam sind sog. Quotenabgeltungsklauseln,
die den Mieter verpflichten, sich anteilig an den Kosten für
Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn er vor Ablauf einer Renovierungsfrist
auszieht. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Klausel, die bestimmt, dass
der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts,
die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungsbeträge ist.
Die
Folge einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag ist, dass die Pflicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie vom Gesetz bestimmt, dem Vermieter
obliegt.
Nach
Schätzung des Deutschen Mieterbunds sind ca. 70 % der Klauseln in Mietverträgen
über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam.
Für
eine Beratung zur Frage, ob ihr Mietvertrag eine wirksame Klausel zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, sowie zu anderen mietrechtlichen
Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin
Annika Danner in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll., Spezialistin für
Miet- und WEG-Recht, gerne zur Verfügung.