Dienstag, 29. Oktober 2013

Wer ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis verpflichtet?

Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-Recht


Nach dem Gesetz ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen Aufgabe des Vermieters. Er kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen. Diese Vorgehensweise ist zulässig und erfolgt in der Regel durch eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter beispielsweise dazu verpflichtet, die Wohnung in regelmäßigen Abständen sowie beim Auszug zu renovieren. Weit verbreitet hält sich daher die Meinung, dass der Mieter beim Auszug renovieren muss. Doch der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthält, ist der Mieter zur Renovierung verpflichtet.

Unwirksam sind laut Rechtsprechung des BGH u. a. folgende Klauseln:

-      Unwirksam sind starre Fristenpläne, die dem Mieter vorschreiben, dass er z. B. das Bad und die Küche alle drei Jahre oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre renovieren muss.

-      Unwirksam sind sog. Quotenabgeltungsklauseln, die den Mieter verpflichten, sich anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn er vor Ablauf einer Renovierungsfrist auszieht. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Klausel, die bestimmt, dass der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts, die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungsbeträge ist.

Die Folge einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag ist, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie vom Gesetz bestimmt, dem Vermieter obliegt.

Nach Schätzung des Deutschen Mieterbunds sind ca. 70 % der Klauseln in Mietverträgen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam.

Für eine Beratung zur Frage, ob ihr Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll., Spezialistin für Miet- und WEG-Recht, gerne zur Verfügung.


Haftungsausschluss/Sachmängel beim Pkw-Kauf

Bernd Würnstl
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Verkehrsrecht



Mit Urteil vom 29.05.2013 hat der BGH im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wurden, für unwirksam erklärt, da die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Gemäß den Klauselverboten im BGB können AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden –nicht-, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadenersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.

Hiergegen verstößt eine Regelung in den AGB, wenn Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch Schadenersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungshilfen gestützt sind. Ein solcher Verstoß hat die Unwirksamkeit der ganzen Klausel zur Folge.


Gerne berät Sie die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. über die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen eines Beratungsgespräches. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Bernd Würnstl, Spezialist für alle Rechtsgebiete „rund ums Auto“. 

Montag, 28. Oktober 2013

Kündigung wegen beleidigender Äußerungen des Arbeit-nehmers in sozialen Netzwerken

André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Arbeitsrecht



Die Bedeutung sozialer Netzwerke ist in jüngster Vergangenheit mit rasanter Geschwindigkeit gestiegen. Auch im Arbeitsrecht geriet die Nutzung von Facebook etc. durch Arbeitnehmer zunehmend ins Fadenkreuz arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die Rechtsprechung setzte sich zuletzt insbesondere mit der Frage auseinander, inwieweit Kündigungen wegen beleidigender Äußerungen auf der Facebook-Plattform möglich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich sachliche Kritik an ihren Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch äußern. Nur grobe Beleidigungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners dar und können „an sich“ eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.


Bei der rechtlichen Würdigung sind die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Äußerungen gefallen sind. Im Rahmen einer vertraulichen Kommunikation unter Arbeitskollegen fällt dies in die Privatsphäre und ist Ausdruck der Persönlichkeit. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall in der Regel darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach Außen getragen. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Im Falle von Äußerungen bei sozialen Netzwerken sind dabei generell zwei Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum einen sind dort getätigte Beleidigungen „verschriftlicht“, sodass sie nicht so flüchtig wie das gesprochene Wort und somit leichter nachweisbar sind. Zum anderen steht in Frage, ob es sich bei einem Facebook-Freundeskreis angesichts dessen Größe sowie der Möglichkeit der schnellen Verbreitung um ein „vertrauliches Gespräch“ handeln kann, innerhalb dessen der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass seine Äußerungen nicht nach Außen getragen werden.

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Schenkung unter nahen Angehörigen - gibt es dabei auch steuerlich etwas zu beachten?

Ulrike Anders
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht



Nicht selten beabsichtigen die Eltern bzw. der verbliebene Elternteil, die selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten unentgeltlich auf die nachfolgende Generation zu  übertragen. Gleichwohl möchten sie bis zu ihrem Lebensende in der Immobilie weiter wohnen und im Alter - soweit erforderlich - von den Kindern betreut und gepflegt werden.

Bei der vertraglichen Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung zwischen den Generationen sind zukünftig auch schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 18.07.2013, Az. II R 37/11) hatte jüngst den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:


Der verheiratete Sohn erhielt von seiner Mutter eine Eigentumswohnung durch notariellen Vertrag übertragen. Als Gegenleistung wurde zugunsten der Mutter das grundbuchmäßig abgesicherte Wohnrecht und die Pflege vereinbart. Soweit die Gegenleistung hinter dem Wert der Zuwendung zurückbleiben sollte, wurde für die Übertragung der Eigentumswohnung die Unentgeltlichkeit vereinbart. Der Sohn ließ sich den Wert der Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Mutter anrechnen. Durch unmittelbar darauf folgende weitere notarielle Urkunde übertrug der verheiratete Sohn auf seine Ehefrau die Hälfte des ihm überlassenen Grundbesitzes. Die Ehefrau trat gegenüber der Schwiegermutter in alle grundbuchrechtlich gesicherten Verpflichtungen ein. Der Sohn verzichtete auf eine Zwischeneintragung als Alleineigentümer im Grundbuch, so dass der Sohn und dessen Ehefrau sogleich zu gleichen Teilen als Eigentümer der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen wurden. 

Dienstag, 8. Oktober 2013

Jürgen Staudhammer – aktueller Stand


André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Anlageverluste

Nach der derzeitigen Kenntnis haben sich die Vermutungen der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. bestätigt, dass Herr Jürgen Staudhammer und die E.S. Invest AG nicht nur keine bankenaufsichtsrechtliche Genehmigung hatten, sondern dass es sich zudem um ein „Schneeballsystem“ handelte.

Die Anwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. macht derzeit mit Rechtsanwalt André Haider, der im Hause auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, für eine Vielzahl von Anlegern Schadenersatzansprüche geltend.

Derzeit werden von der Anwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. ca. 60 geschädigte Anleger vertreten, deren zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Herrn Jürgen Staudhammer, der E.S. Invest AG und der E.S. Consult GmbH durchgesetzt werden. Aufgrund der Vielzahl der Mandate und der Ortsnähe der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. verfügt der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt André Haider über genaueste Kenntnisse der aktuellen Vorgänge. Rechtsanwalt André Haider hat erst kürzlich im Burghauser Anzeiger zu der Thematik „Jürgen Staudhammer und E.S. Invest AG“ Stellung genommen (vgl. beigefügten Artikel).

Bezüglich einer möglichen steuerlichen Problematik steht im Hause Frau Rechtsanwältin Ulrike Anders als Fachanwältin für Steuerrecht zur Verfügung.

Gerne sind wir auch Ihnen mit Rat und Tat oder einer Erstberatung bei dem im Hause auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt André Haider behilflich.


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