Dienstag, 25. Juni 2013

Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

von
Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Bis Juli 2010 konnten nicht verheiratete Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht nur dann ausüben, wenn die Mutter damit einverstanden war. Als das Bundesverfassungsgericht im Juli 2010 die entsprechende Gesetzeslage für rechtswidrig erklärte, war die Zustimmung groß. Denn allgemein wurde es als ungerecht empfunden, wenn die unverheiratete Mutter des Kindes sozusagen die „Hoheit“ über das Sorgerecht besaß und den Vater davon ausschließen konnte. Doch welche Vorteile hat es für den Vater eigentlich in der Praxis, wenn er zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben kann?

Das Sorgerecht darf nicht mit dem Recht auf Umgang mit dem Kind verwechselt werden. Denn das Recht – und auch die Pflicht – mit dem gemeinsamen Kind Zeit zu verbringen (Umgangsrecht), besteht völlig unabhängig von der elterlichen Sorge und steht daher dem Vater in jedem Falle zu, sei er nun sorgeberechtigt oder nicht.

Im täglichen Leben hat die gemeinsame elterliche Sorge zunächst nur geringfügige Auswirkungen. So kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine über Arztbesuche oder einzelne schulische Fördermaßnahmen entscheiden, aber auch Zeugnisse und Schulaufgaben der Kinder alleine unterzeichnen. Eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ist jedoch dann erforderlich, wenn schwerwiegendere ärztliche Eingriffe erforderlich werden, das Kind in einem Internat untergebracht werden soll oder eine Ausbildung beginnt. Auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes, das über das Taschengeld hinausgeht, müssen die Eltern gemeinsam vornehmen. Damit gewährleistet das gemeinsame Sorgerecht dem Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, eine regelmäßige Information und Einbeziehung in die wichtigen Entscheidungen, die das Leben seines Kindes betreffen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter zu erlangen. Inzwischen wurde auch eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die dies ebenfalls zum Ziel hat.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. unterstützt und berät Sie insbesondere mit den Spezialistinnen Dr. Stefanie Mayer und Katrin Helfensdörfer bei allen Fragen, welche die elterliche Sorge betreffen, sollten sie die gemeinsame elterliche Sorge anstreben oder auch um das Wohl des Kindes willen ablehnen wollen.