Dienstag, 25. Juni 2013

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Kontenvollmachten

von 
Dr. Hubert Starflinger
Rechtsanwalt


Aus Erfahrung kann ich bestätigen, dass in den Bereichen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht mit Blick auf einen in vielen Familien gegebenen Betreuungsfall erhebliche Unsicherheiten bestehen. Ich empfehle deshalb, sich in diesen Fragen (vorbeugend) beraten zu lassen. Die Beratung sollte möglich frühzeitig einsetzen.

Sollte das Familienmitglied, für das Regelungen zu treffen sind, nicht mehr geschäftsfähig sein, ist es zu spät. Vollmachten, Verfügungen und erbrechtliche Regelungen setzen zwingend voraus, dass die betroffene Person geschäftsfähig ist. In der täglichen Praxis spielen dabei zunehmend Demenzfälle eine erhebliche Rolle. Das Oberlandesgericht München hat in einem von der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. bearbeiteten Fall entschieden, dass bei „mittlerer“ Demenz grundsätzlich Geschäftsunfähigkeit gegeben ist. Derartige Regelungen sind deshalb ausgeschlossen. In einem derartigen Fall bliebe nur noch die amtliche Betreuung übrig.

Die Möglichkeiten, dass Familien über Vollmachten und Patientenverfügungen bzw. Vorsorgeverfügungen wirksame Regelungen für die Zukunft treffen, würden dann entfallen. Häufig besorgen Familien die im Internet angebotenen Patienten- oder Vorsorgeverfügungen, die dann unverstanden oder viel zu umfangreich Anwendung finden, ohne den konkreten Fall zu erfassen. Grundsätzlich sollte es das Ziel sein, durch entsprechende Regelungen innerfamiliäre Rechtsgrundlagen für das weitere Zusammenleben zu schaffen. Eine Betreuungslösung über das zuständige Amtsgericht sollte die Ausnahme sein. Es sollte also in jedem Falle rechtzeitig die qualifizierte Beratung eines Rechtanwalts in Anspruch genommen werden. Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. kann u. a. mit drei hervorragend ausgebildeten Rechtsanwältinnen auf diese Fragen eingehen, nämlich

  • Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer,
  • Rechtsanwältin Stefanie Langnickel,
  • Rechtsanwältin Dr. Stefanie Mayer.

Bitte Termin vereinbaren, die Situation besprechen und die passenden Regelungen auswählen. Das Problem „Altersregelungen“ kann dann beruhigt zu den „Akten“ gelegt werden. Das Beratungshonorar beträgt bei einem durchschnittlichen Beratungsumfang ca. € 150,00.