Dienstag, 25. Juni 2013

Kindesunterhalt - Kein Abzug einer zusätzlichen Altersversorgung, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann

von
Katrin Helfensdörfer
 
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht

Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.01.2013 die bisher umstrittene Frage geklärt, dass zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts die Abwägung zwischen Unterhalt und Altersvorsorge zu Gunsten des Unterhalts geht.

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres unterhaltsrechtlich auch beim Kindesunterhalt als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.

Neu in der Rechtsprechung wurde herausgestellt, dass ein Unterhaltspflichtiger Elternteil, der unter Berücksichtigung der zusätzlichen Altersversorgung den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind (Kinder) nicht zahlen könnte, die Interessen des Kindes wichtiger sind als diejenigen des Elternteils. Die Rechtsprechung führt dazu, dass bei gesteigerten unterhaltspflichtigen Elternteilen zur Sicherung des Mindestunterhalts keine zusätzliche Altersversorgung beim Unterhalt minderjähriger Kinder berücksichtigt wird. Ob im Einzelfall diese neue Rechtsprechung zum Tragen kommt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Einzelfall ab.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. berät Sie hierzu gerne mit den Rechtsanwältinnen Katrin Helfensdörfer und Dr. Stefanie Mayer