Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht
Die neue
europäische Erbrechtsverordnung betrifft Erbrechtsfälle
mit Auslandsbezug. Für grenzüberschreitende Erbfälle ab 17.08.2015 werden aus
deutscher Sicht wesentliche Änderungen eintreten. Bisher wurde für das deutsche
internationale Erbrecht an die Staatsangehörigkeit
des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) angeknüpft. Die neue Verordnung sieht
stattdessen eine Verweisung auf das am letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers geltenden Recht vor, Artikel 21
ErbRVO.
Verbringt ein
Deutscher seinen letzten Lebensabend beispielsweise in Spanien, wird im
Erbfalle das jeweilige spanische Regionalerbrecht Anwendung finden.
Zu empfehlen wäre
mit Blick auf diese künftige Verordnung, dass durch ausdrückliche Erklärung in der Verfügung von Todes wegen
(handschriftliches Testament, notarielles Testament, gemeinschaftliches
Testament und Erbvertrag) die gesamte
Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem er angehört.
Eine Rechtswahl kann erfolgen:
- isoliert für die gesetzliche Erbfolge
- vorbeugend in einem neu errichteten
Testament/ Erbvertrag
- durch Widerruf des ursprünglichen
Testaments in Form eines neuen Testaments.
Im Ergebnis ist zu empfehlen, bei letztwilligen Verfügungen
bereits jetzt vorsorglich die Anwendung deutschen Erbrechts zu bestimmen.
Für die
Errichtung von Testamenten steht Ihnen die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll.
mit Frau Rechtsanwältin Katrin
Helfensdörfer gerne zur Verfügung.