Montag, 17. Februar 2014

EU-Erbrechtsverordnung ab 17.08.2015

Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht


Die neue europäische Erbrechtsverordnung betrifft Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug. Für grenzüberschreitende Erbfälle ab 17.08.2015 werden aus deutscher Sicht wesentliche Änderungen eintreten. Bisher wurde für das deutsche internationale Erbrecht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) angeknüpft. Die neue Verordnung sieht stattdessen eine Verweisung auf das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers geltenden Recht vor, Artikel 21 ErbRVO.

Verbringt ein Deutscher seinen letzten Lebensabend beispielsweise in Spanien, wird im Erbfalle das jeweilige spanische Regionalerbrecht Anwendung finden.

Zu empfehlen wäre mit Blick auf diese künftige Verordnung, dass durch ausdrückliche Erklärung in der Verfügung von Todes wegen (handschriftliches Testament, notarielles Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag) die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem er angehört.

Eine Rechtswahl kann erfolgen:

  - isoliert für die gesetzliche Erbfolge
  - vorbeugend in einem neu errichteten Testament/ Erbvertrag
  - durch Widerruf des ursprünglichen Testaments in Form eines neuen Testaments.

Im Ergebnis ist zu empfehlen, bei letztwilligen Verfügungen bereits jetzt vorsorglich die Anwendung deutschen Erbrechts zu bestimmen.

Für die Errichtung von Testamenten steht Ihnen die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. mit Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer gerne zur Verfügung.





Alltagsfragen rund um die Mietwohnung – Nutzungsrechte in den Gemeinschaftsbereichen von Mehrfamilienhäusern

Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-REcht

Mieter in einem Mehrparteienhaus stolpern gelegentlich über Gegenstände der Mitbewohner oder ärgern sich über deren Gewohnheiten. Nicht selten suchen Mieter bei Streitigkeiten Antworten auf folgende Fragen:

-    darf ein Kinderwagen/Rollator im Hausflur abgestellt werden?
-    darf ein Schuhschrank vor die Wohnungstür ausgelagert werden?
-    darf das Treppenhaus mit Blumen und Bildern „verschönert“ werden?

Hier gilt:
Ein generelles Verbot des Vermieters im Mietvertrag, das besagt, dass keine Gegenstände im Hausflur abgestellt werden dürfen, wäre unwirksam. Beim Hausflur und Treppenhaus handelt es sich um Gemeinschaftsflächen. Der einzelne Mieter darf diese Flächen nutzen, soweit die Belange der Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Diese Nutzungserlaubnis umfasst aber grundsätzlich nicht das Abstellen von Gegenständen der Wohnungseinrichtung oder von Gegenständen, die dem Wohnungsgebrauch eines Mieters zuzuordnen sind. Ein Schuhschrank, eine Garderobe, Bilder und Blumen im Hausflur/ Treppenhaus sind nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Umso überraschender ist, dass das AG Herne kürzlich entschieden hat, dass ein schmaler Schuhschrank vor der Wohnungstür vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt wird. Voraussetzung ist aber, dass Mitbewohner nicht behindert und der Fluchtweg nicht versperrt werden. Das Amtsgericht stellt sich mit dieser Entscheidung - entgegen der Mehrzahl bisheriger Rechtsprechungen - auf die Seite der Mieter, hält aber daran fest, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Das Abstellen eines Kinderwagens oder Rollators ist grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob es anderweitige Abstellflächen gibt und ob der Transport des Kinderwagens/Rollators in die Wohnung zumutbar ist. Unzumutbar ist es beispielsweise, den Kinderwagen/Rollator ins Obergeschoss zu tragen, wenn es keinen Aufzug gibt. Unabhängig hiervon ist das Abstellen von Kinderwägen/Rollatoren trotz Unzumutbarkeit des Transports des Gegenstandes in die Wohnung nur zulässig, wenn der Fluchtweg nicht versperrt wird.

Zu beachten ist, dass Gegenstände von Besuchern von diesen Regelungen nicht erfasst werden. Der Kinderwagen eines Besuchs darf bestenfalls nur kurzzeitig in den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden.

Sollte es durch das unzulässige Abstellen von Gegenständen auf den Gemeinschaftsflächen zu nachhaltigen Störungen kommen, ist der Vermieter berechtigt, die betroffenen Bewohner abzumahnen. Bei Nichtbeachtung der Abmahnung kann der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.


Für eine Beratung zur Frage, was im Hausflur erlaubt ist oder was der Vermieter verbieten kann, sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. als Mietrechtsspezialistin gerne zur Verfügung. 

Pflichtteilsfragen im Erbrecht

Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht

Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich grundsätzlich nach dem Reinnachlass (Aktiva abzüglich Passiva), der am Todestag vorhanden ist.

Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tode als Pflichtteilsergänzungsanspuch gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen sind. Da durch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen zum Nachteil seiner Erben reduziert oder sogar ganz entwertet.

Auch Lebensversicherungen können mit dem Rückkaufswert einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.

Bei den Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall ist das Abschmelzungsmodel zu beachten. Das bedeutet für jedes Jahr vor dem Erbfall, dass der Schenkungswert um 10 % reduziert wird. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod zurücklagen, bleiben unberücksichtigt.

Im Rahmen von Schenkungen zu Lebzeiten werden oft Gegenleistungen, etwa Nießbrauchsrechte, eingeräumt. Bei solchen Gegenleistungen ist zu beachten, dass die 10 Jahres-Frist unter Umständen nicht zu laufen beginnt.

Bei Übertragung einer Immobilie gegen Einräumung eines Nießbrauchs innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode, wird die Schenkung in voller Höhe beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Auch bei der Einräumung eines Wohnrechts tendiert die Rechtsprechung dahin, dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn sich das Wohnungsrecht auf sämtliche Räume bezieht. Betrifft das Wohnrecht hingegen nur einen kleinen, untergeordneten Teil der Schenkung, beispielsweise nur zwei Räume eines großen Hauses, findet die Abschmelzung statt.

Daher ist bereits bei Schenkungen die Einräumung von Nutzungs-, Mitsprache- und Rücktrittsrechte bezüglich der späteren Konsequenzen zu prüfen.

In der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin Helfensdörfer in Bezug auf Schenkungen und deren erbrechtlichen Auswirkungen.