Katrin
Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Laut Gesetz darf ein Testament
handschriftlich errichtet werden. Dazu muss der Erblasser seine gesamte
Erklärung vollständig selbst und mit der Hand ab- und unterschreiben. Dadurch kann
nach dessen Tod sein Testament auf Echtheit durch Handschriftlichkeit
nachgeprüft werden. Die handschriftliche Unterschrift unter dem Testament
allein reicht hierfür nicht aus.
Das OLG Frankfurt am Main hat
im Beschluss vom 11.02.2013, Az. 20 W 542/11 nach diesen Grundsätzen ein
Testament, welches handschriftliche
Worte - die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige
Verfügung darstellen - und ein Pfeildiagramm kombinierte, als
unwirksam angesehen. Begründet wurde dies, da hinsichtlich des zeichnerischen
Teils des Testaments nicht sicher festgestellt werden kann, ob diese Erklärung
vom Erblasser selbst stammt und somit echt ist. Nicht einmal durch einen
Gutachter könnte hier eine Überprüfung stattfinden. Das Testament ist
unwirksam, da es an der vom Gesetz geforderten Form (Handschriftlichkeit des
gesamten Inhalts) fehlt.
Auch ein computergeschriebenes
Testament, das nur handschriftlich unterzeichnet ist, ist unwirksam. Das
Testament ist daher immer komplett selbst handschriftlich zu schreiben und zu
unterzeichnen. Auch sollte die Angabe über den Ort und das Datum mitaufgenommen
werden.