Dienstag, 25. Juni 2013

Sorgerecht für nichteheliche Väter Neues Recht in Kraft seit 19.05.2013

von
Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht

Bisher konnten nichteheliche Väter das gemeinsame bzw. alleinige Sorgerecht des eigenen Kindes nur dann ausüben, wenn die Mutter ausdrücklich ihr Einverständnis erklärte. Mit Beschluss vom 21.07.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherige Rechtslage zum Sorgerecht nichtehelicher Väter mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei.

Nun hat der Gesetzgeber neue Regeln aufgestellt, die den nichtehelichen Vätern ermöglicht, auch ohne Zustimmung der Mutter Zugang zur elterlichen Sorge zu erhalten.

In einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren besteht nun durch die neue Regelung gemäß § 155 a FamFG ("Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge") die Möglichkeit, die elterliche Sorge beim Familiengericht zu beantragen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

a) Der nichteheliche Vater stellt einen Antrag beim Familiengericht auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge

b) Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme gesetzt, die frühestens 6 Wochen nach der Geburt enden darf.

c) Nimmt die Mutter innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung oder stehen die vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl in Zusammenhang, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht und die gemeinsame Sorge ausgesprochen wird.

d) Widerspricht die Mutter, wird mündliche Verhandlung beim Familiengericht anberaumt. Im Verhandlungstermin wird dann über die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entschieden.

Neu ist vor allem auch, dass im vereinfachten Verfahren die Anhörung des Jugendamts und einepersönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind.

Zusammenfassend ermöglicht die neue Gesetzeslage, dass das Familiengericht dem Vater das Sorgerecht zuspricht, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung), § 1626 a Abs. 2 BGB n. F. Wer sich als nichtehelicher Vater um das Kind kümmert, bekommt die elterliche Sorge fast schon automatisch vom Familiengericht zugesprochen.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. berät Sie hierzu gerne durch die Rechtsanwältinnen     Katrin Helfensdörfer und Dr. Stefanie Mayer.