Freitag, 2. Januar 2015

Vom Zahlungsverzug bis zur Zwangsräumung – Was Vermieter beachten sollten


Annika Danner
Rechtsanwältin

 
Vermieter wünschen sich pünktlich zahlende Mieter. Nicht selten kommt es aber vor, dass ein Mieter seiner Mietzahlungspflicht nicht mehr oder nur zum Teil nachkommt. Häuft sich der Mietrückstand an, hat der Vermieter Interesse an einer schnellen Beendigung des Mietverhältnisses. Der Weg bis zur Zwangsräumung des Mietobjekts gestaltet sich oft langwierig. Umso mehr ist schnelles Handeln des Vermieters erforderlich.

Befindet sich der Mieter in einem Zahlungsverzug für zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten oder in Höhe eines Betrages, der die Summe von zwei Monatsmieten erreicht, so kann der Vermieter die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. Dem Mieter sollte aber eine angemessene Frist zur Räumung gesetzt werden. Zugleich sollte der Vermieter aus demselben Kündigungsgrund die ordentliche Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aussprechen. Grund hierfür ist, dass das Mietrecht eine Schonfristregelung zum Schutz der Mieter vorsieht. Durch vollständige Bezahlung der Mietrückstände kann der Mieter die außerordentliche Kündigung heilen und unwirksam machen. Die ordentliche Kündigung bleibt aber trotz Beseitigung des Mietrückstandes wirksam bestehen.

Zieht der Mieter zum genannten Räumungstermin nicht aus, darf der Vermieter nicht eigenmächtig die Schlösser austauschen oder die Wohnung ausräumen. Selbstjustiz ist verboten. Handelt der Vermieter auf eigene Faust, macht er sich gegebenenfalls strafbar. Die Zwangsräumung ist erst mit einem sog. Räumungstitel zulässig. Um den Titel zu erhalten, ist eine Klage auf Räumung beim Amtsgericht zu erheben. Das Gerichtsverfahren zieht sich in der Regel bis zu 6 Monate. War die Klage erfolgreich, ergeht ein Räumungsurteil. Der Urteilsspruch entspricht dem Räumungstitel.

Mit dem Räumungstitel kann die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher eingeleitet werden. Ab Beauftragung des Gerichtsvollziehers können erneut einige Wochen vergehen, bis dieser den Mieter aus dem Besitz setzt, die Schlösser ausgewechselt sind und die Wohnung ausgeräumt ist. Erst nach Beendigung der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher kann der Vermieter wieder frei über das Mietobjekt verfügen.

Für eine Beratung zu den Rechten des Vermieters und Mieters im Falle einer Kündigung sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner als Spezialistin im Mietrecht in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. gerne zur Verfügung.