Dienstag, 25. Juni 2013

Filesharing - die internetrechtliche Abmahnung

Roman Bauer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auf Homepages dargestellte Inhalte unterliegen dem Rechtsschutz. So darf ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Marke oder ein Unternehmenskennzeichen einer Firma nicht für eigene Angebote von Waren und Dienstleistungen übernommen werden. Vor Einstellung der Inhalte gilt es, die Vorschriften der Wettbewerbsordnung im Auge zu behalten und urheberrechtlich geschützte Werke nicht zu kopieren. Man möchte davon ausgehen, dass die öffentliche Meinung und Aufklärung in den Medien dazu führte, dass zwischenzeitlich keine Tauschbörsen mehr genutzt werden, über die urheberrechtswidrig Musiktitel, Filme oder Computerspiele downgeloadet werden. Weit gefehlt. Werden urheberrechtlich geschützte Werke per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, ist dies nur bei Einverständnis der Rechteinhaber kein Rechtsverstoß. Ob tatsächlich ein Einverständnis vorliegt, ist dem jeweiligen Nutzer in der Regel nicht bekannt. Wer in einer Tauschbörse downloadet, bietet zugleich das Werk an. Alle teilnehmenden Rechner dienen gleichzeitig als Server und als Client. Um den Datenabruf möglich zu machen, muss der Client mit dem Server kommunizieren können. Dabei ist es erforderlich, dass der Client die IP-Adresse aufruft, um die Verbindung herzustellen. Die IP-Adresse bleibt nicht im Verborgenen und ist ermittelbar. Nicht nur der Download an sich ohne Zustimmung des Rechteinhabers, sondern auch das gleichzeitige Wiederanbieten des Werks geschieht dann urheberrechtswidrig. Mit einem Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG werden über die IP-Adresse die Rechtsverletzer über den Provider in Erfahrung gebracht und anschließend abgemahnt. Die Abmahnung geschieht mit dem Ziel, den Anschlussinhaber zur Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bewegen sowie zum Ersatz deentstandenen Abmahnkosten, die sich meist zusammensetzen aus einem pauschalierten Schadenersatz und den entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Abmahnung ist regelmäßig verbunden mit einer sehr kurzen Stellungnahmefrist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist diese vertragsstrafenbewehrt zu versprechen. Meistens werden von der abmahnenden Seite diese sehr weitgehend vorformuliert und es empfiehlt sich, diese einer rechtsanwaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

Mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012 (Morpheus) hat der BGH entschieden, dass Eltern als Anschlussinhaber für ein illegales Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich dann nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Dem sei grundsätzlich genüge getan, wenn die Eltern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen und den Computer des Kindes stets zu überprüfen oder den Zugang zum Internet durch Einrichtung eines Codes zu verhindern, besteht grundsätzlich nicht. Die genaue Entscheidungsbegründung zu diesem Urteil ist noch abzuwarten.

Ausgegangen werden muss aber jedenfalls davon, dass es damit den abmahnenden Tonträgerherstellern vorbehalten bleibt, die Ansprüche gegen das am Filesharing beteiligte Kind in Anspruch zu nehmen, was nicht im Ergebnis Absicht der Eltern sein kann.

Nun liegt ein neuer Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor zu den BereichenInkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen. Danach ist zum einen beabsichtigt, dass eine Abmahnung in klarer und verständlicher Weise den Namen oder Firma des Verletzten anzugeben hat, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern z. B. ein Rechtsanwalt abmahnt, die Rechtsverletzung sei genau zu bezeichnen, die geltend gemachten Ansprüche als Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und die Reichweite der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung darzulegen, wenn diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht diesen inhaltlichen Vorgaben und Formvorschriften entspricht, sei danach unwirksam. Weiter ist laut Gesetzesentwurf beabsichtigt, den Streitwert zu deckeln, womit ein Verbraucher nicht übermäßig mit Kosten belastet wird. Inwieweit dieser Gesetzesentwurf tatsächlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Über die künftige Entwicklung berichten wir auf unserer Homepage.

Für diese komplizierte Rechtsmaterie steht in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. Rechtsanwalt Roman Bauer als Fachanwalt und Spezialist für IT-Recht zur Verfügung. Bitte Termin vereinbaren und Erstberatung in Anspruch nehmen (Kosten ca. € 150,00). Eventuell Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung mitbringen.