Montag, 17. Februar 2014

Pflichtteilsfragen im Erbrecht

Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht

Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich grundsätzlich nach dem Reinnachlass (Aktiva abzüglich Passiva), der am Todestag vorhanden ist.

Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tode als Pflichtteilsergänzungsanspuch gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen sind. Da durch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen zum Nachteil seiner Erben reduziert oder sogar ganz entwertet.

Auch Lebensversicherungen können mit dem Rückkaufswert einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.

Bei den Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall ist das Abschmelzungsmodel zu beachten. Das bedeutet für jedes Jahr vor dem Erbfall, dass der Schenkungswert um 10 % reduziert wird. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod zurücklagen, bleiben unberücksichtigt.

Im Rahmen von Schenkungen zu Lebzeiten werden oft Gegenleistungen, etwa Nießbrauchsrechte, eingeräumt. Bei solchen Gegenleistungen ist zu beachten, dass die 10 Jahres-Frist unter Umständen nicht zu laufen beginnt.

Bei Übertragung einer Immobilie gegen Einräumung eines Nießbrauchs innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode, wird die Schenkung in voller Höhe beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Auch bei der Einräumung eines Wohnrechts tendiert die Rechtsprechung dahin, dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn sich das Wohnungsrecht auf sämtliche Räume bezieht. Betrifft das Wohnrecht hingegen nur einen kleinen, untergeordneten Teil der Schenkung, beispielsweise nur zwei Räume eines großen Hauses, findet die Abschmelzung statt.

Daher ist bereits bei Schenkungen die Einräumung von Nutzungs-, Mitsprache- und Rücktrittsrechte bezüglich der späteren Konsequenzen zu prüfen.

In der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin Helfensdörfer in Bezug auf Schenkungen und deren erbrechtlichen Auswirkungen.