Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht
Der
Pflichtteilsanspruch errechnet sich grundsätzlich nach dem Reinnachlass (Aktiva
abzüglich Passiva), der am Todestag vorhanden ist.
Der Gesetzgeber
hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers in den letzten 10
Jahren vor dem Tode als Pflichtteilsergänzungsanspuch gemäß § 2325 BGB zu
berücksichtigen sind. Da durch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu
Lebzeiten sein Vermögen zum Nachteil seiner Erben reduziert oder sogar ganz
entwertet.
Auch Lebensversicherungen können mit dem
Rückkaufswert einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.
Bei den
Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall ist das Abschmelzungsmodel zu beachten. Das
bedeutet für jedes Jahr vor dem Erbfall, dass der Schenkungswert um 10 %
reduziert wird. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod zurücklagen,
bleiben unberücksichtigt.
Im Rahmen von Schenkungen zu Lebzeiten werden oft Gegenleistungen, etwa Nießbrauchsrechte, eingeräumt. Bei solchen
Gegenleistungen ist zu beachten, dass die 10 Jahres-Frist unter Umständen
nicht zu laufen beginnt.
Bei Übertragung einer
Immobilie gegen Einräumung eines Nießbrauchs
innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode, wird die Schenkung in voller Höhe beim
Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Auch bei der Einräumung eines Wohnrechts tendiert
die Rechtsprechung dahin, dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn
sich das Wohnungsrecht auf sämtliche Räume bezieht. Betrifft das Wohnrecht
hingegen nur einen kleinen, untergeordneten Teil der Schenkung, beispielsweise
nur zwei Räume eines großen Hauses, findet die Abschmelzung statt.
Daher ist bereits bei Schenkungen die Einräumung
von Nutzungs-, Mitsprache- und Rücktrittsrechte bezüglich der späteren
Konsequenzen zu prüfen.
In der Kanzlei
Dr. Starflinger & Coll. berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin Helfensdörfer
in Bezug auf Schenkungen und deren erbrechtlichen Auswirkungen.