Dienstag, 28. Oktober 2014

Falsche Medikation – auch der Apotheker haftet





Dr. Stefanie Mayer

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht
 

 
Ein Arzt, der einem Patienten Medikamente in einer erheblich zu hohen Dosierung verordnet, haftet für die Gesundheitsschäden, welche dem Patienten daraus entstehen. Der Apotheker, der dem Patienten dieses überdosierte Medikament nach Rezeptvorlage aushändigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in Anspruch genommen werden. Dies hat das OLG Köln in einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 festgestellt.
 
Im zu entscheidenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Apotheke der Mutter eines Säuglings mit freier Trisomie 21 und Herzfehler nach ein Medikament in Tablettenform für Heranwachsende und Erwachsene ausgehändigt, weil dies auf dem vorgelegten Rezept so vermerkt war. Das Kind erlitt wegen der Übermedikation einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten wiederbelebt und über einen längeren Zeitraum künstlich beatmet werden.
 
Das OLG Köln wies dem Apotheker Verantwortung für die Übermedikation zu. Die Mitarbeiterin der Apotheke habe nicht auf die ärztliche Verschreibung vertrauen dürfen, da sie hätte erkennen müssen, dass die Darreichungsform für einen Säugling nicht geeignet war. Wegen aufkommender Zweifel hätte sie sich bei dem verschreibenden Arzt rückversichern müssen.
 
Da vorliegend dem Apotheker die besondere Situation des Kindes bekannt war, es sich um ein Herzmedikament handelte, die Mitarbeiterin die Packungsgröße anpassen musste (es gab nur 100er Packungen, das Rezept lautete auf 50) und sie zusätzlich empfahl, die Tabletten zu Zerbröseln, um sie dem Kind verabreichen zu können, ließ das Gericht den Einwand eines bloßen „Augenblicksversagens“ nicht gelten. Es ging von einem groben Pflichtenverstoß aus.

Weitere vergleichbare Haftungsfälle liegen der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. vor.