Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Im zu entscheidenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Apotheke der Mutter eines Säuglings mit freier Trisomie 21 und Herzfehler nach ein Medikament in Tablettenform für Heranwachsende und Erwachsene ausgehändigt, weil dies auf dem vorgelegten Rezept so vermerkt war. Das Kind erlitt wegen der Übermedikation einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten wiederbelebt und über einen längeren Zeitraum künstlich beatmet werden.
Das OLG Köln wies dem Apotheker Verantwortung für die Übermedikation zu. Die Mitarbeiterin der Apotheke habe nicht auf die ärztliche Verschreibung vertrauen dürfen, da sie hätte erkennen müssen, dass die Darreichungsform für einen Säugling nicht geeignet war. Wegen aufkommender Zweifel hätte sie sich bei dem verschreibenden Arzt rückversichern müssen.
Da vorliegend dem Apotheker die besondere Situation des Kindes bekannt war, es sich um ein Herzmedikament handelte, die Mitarbeiterin die Packungsgröße anpassen musste (es gab nur 100er Packungen, das Rezept lautete auf 50) und sie zusätzlich empfahl, die Tabletten zu Zerbröseln, um sie dem Kind verabreichen zu können, ließ das Gericht den Einwand eines bloßen „Augenblicksversagens“ nicht gelten. Es ging von einem groben Pflichtenverstoß aus.
Weitere vergleichbare Haftungsfälle liegen der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. vor.
Weitere vergleichbare Haftungsfälle liegen der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. vor.