Montag, 17. Februar 2014

EU-Erbrechtsverordnung ab 17.08.2015

Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
Schwerpunkte: Familienrecht und Erbrecht


Die neue europäische Erbrechtsverordnung betrifft Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug. Für grenzüberschreitende Erbfälle ab 17.08.2015 werden aus deutscher Sicht wesentliche Änderungen eintreten. Bisher wurde für das deutsche internationale Erbrecht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) angeknüpft. Die neue Verordnung sieht stattdessen eine Verweisung auf das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers geltenden Recht vor, Artikel 21 ErbRVO.

Verbringt ein Deutscher seinen letzten Lebensabend beispielsweise in Spanien, wird im Erbfalle das jeweilige spanische Regionalerbrecht Anwendung finden.

Zu empfehlen wäre mit Blick auf diese künftige Verordnung, dass durch ausdrückliche Erklärung in der Verfügung von Todes wegen (handschriftliches Testament, notarielles Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag) die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem er angehört.

Eine Rechtswahl kann erfolgen:

  - isoliert für die gesetzliche Erbfolge
  - vorbeugend in einem neu errichteten Testament/ Erbvertrag
  - durch Widerruf des ursprünglichen Testaments in Form eines neuen Testaments.

Im Ergebnis ist zu empfehlen, bei letztwilligen Verfügungen bereits jetzt vorsorglich die Anwendung deutschen Erbrechts zu bestimmen.

Für die Errichtung von Testamenten steht Ihnen die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. mit Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer gerne zur Verfügung.