Montag, 13. Oktober 2014

Die strafbefreiende Selbstanzeige – quo vadis?


Ulrike Anders
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
 

Mit dem Ziel der konsequenten Bekämpfung von Steuerhinterziehung haben sich die Finanzminister der Länder sowie zuletzt die Bundesregierung beschäftigt. Einhellige Auffassung ist, ab 01.01.2015 die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sowie für das Absehen von Verfolgung  deutlich zu verschärfen, jedoch den Weg zur Steuerehrlichkeit nicht zu verbauen.

So hat das Bundeskabinett am 24.09.2014 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige beschlossen und diesen dem Bundesrat wegen besonderer Eilbedürftigkeit sogleich zugeleitet.

Ab 01.01.2015 sollen u.a. folgende verschärfende Regelungen für die Erlangung einer Straffreiheit bei Steuerhinterziehung gelten:

-       Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung durch Abgabe einer Selbstanzeige strafbefreit bleibt, wird von derzeit € 50.000 auf € 25.000 je Tat abgesenkt.

-       Bei einem Hinterziehungsbetrag über € 25.000 wird Straffreiheit nur erlangt, wenn  zusätzlich zu der nachzuentrichtenden Steuer gleichzeitig ein Strafzuschlag gezahlt wird.

-       Der Strafzuschlag - derzeit 5% ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 50.000 – soll zukünftig abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern sein. Der gestaffelte Zuschlag beträgt:

o   Über € 25.000 bis zu € 100.000                     10% der hinterzogenen Steuern

o   Über € 100.000 bis zu € 1.000.000               15% der hinterzogenen Steuern

o   Über € 1.000.000                                             20% der hinterzogenen Steuern

-       Straffreiheit erlangt nur, wer zugleich mit den nachzuentrichtenden Steuern den ggf. festgesetzten Strafzuschlag sowie die Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen entrichtet.

-       Die Strafverfolgungsverjährung soll künftig einheitlich 10 Jahre betragen.

Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Lohnsteueranmeldung oder Umsatzsteuervoranmeldung begangen worden ist, soll zukünftig Straffreiheit eintreten, wenn die unrichtigen Angaben ergänzt, berichtigt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. 

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. steht Ihnen mit Frau Rechtsanwältin/Fach-anwältin für Steuerrecht Ulrike Anders für Auskünfte zu diesem Themenkomplex sowie auch bei anderen steuerlichen  Fragestellungen gerne zur Verfügung.