Montag, 8. Dezember 2014

Zuweisung eines Hundes bei Trennung


Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin

 

Können sich die Ehegatten über den Verbleib eines während der Ehe gemeinsam angeschafften Hundes im Falle einer Trennung nicht einigen, erfolgt dessen Zuweisung entsprechenden den Vorschriften zur Aufteilung des Hausrats zum Zwecke des Getrenntlebens. Bei Miteigentum ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen, die jeden Miteigentümer auch zukünftig die Teilhabe an dem Hund ermöglicht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2014 – 18 UF 62/14).

Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Ehegatten sich getrennt haben. Während der Ehe haben sie einen Hund erworben. Die Ehefrau hatte den überwiegenden Teil des Kaufpreises bezahlt. Anlässlich des Auszugs der Ehefrau, hatte der Ehemann den Hund weggebracht, um zu verhindern, dass die Ehefrau diesen mitnimmt.

Die Zuweisungskriterien für den Hund richten sich nach der Hausratsverteilung bei Getrennt-lebenden. Wenn keiner der Ehegatten das Alleineigentum des Hundes nachweisen kann, ist vom gemeinsamen Eigentum der Ehegatten auszugehen. Als Nachweis des Alleineigentums reicht die Bezahlung des Kaufpreises durch die Ehefrau nicht aus. Entscheidend ist, dass die Anschaffung des Hundes auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht und die Betreuung während des Zusammenlebens beide übernehmen. Die Zuweisung des Hundes wurde vom Gericht aufgrund einer Billigkeitsabwägung vorgenommen. Gegen den Ehmann spricht das Kontaktverbot zum Hund und der  vereitelten Umgang nach Trennung. Zudem hat der Ehemann die Schwangerschaft der Hündin nicht verhindert und die Ehefrau nicht informiert. Dies spricht gegen seine Geeignetheit als Hundehalter. Zudem wurde vom Gericht die Geeignetheit der Ehefrau als Hundehalterin festgestellt.