Mittwoch, 5. November 2014

Testament mit grafischen Elementen


Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin
 

Laut Gesetz darf ein Testament handschriftlich errichtet werden. Dazu muss der Erblasser seine gesamte Erklärung vollständig selbst und mit der Hand ab- und unterschreiben. Dadurch kann nach dessen Tod sein Testament auf Echtheit durch Handschriftlichkeit nachgeprüft werden. Die handschriftliche Unterschrift unter dem Testament allein reicht hierfür nicht aus.   

Das OLG Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 11.02.2013, Az. 20 W 542/11 nach diesen Grundsätzen ein Testament, welches handschriftliche Worte - die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen - und ein Pfeildiagramm kombinierte, als unwirksam angesehen. Begründet wurde dies, da hinsichtlich des zeichnerischen Teils des Testaments nicht sicher festgestellt werden kann, ob diese Erklärung vom Erblasser selbst stammt und somit echt ist. Nicht einmal durch einen Gutachter könnte hier eine Überprüfung stattfinden. Das Testament ist unwirksam, da es an der vom Gesetz geforderten Form (Handschriftlichkeit des gesamten Inhalts) fehlt. 
 
Auch ein computergeschriebenes Testament, das nur handschriftlich unterzeichnet ist, ist unwirksam. Das Testament ist daher immer komplett selbst handschriftlich zu schreiben und zu unterzeichnen. Auch sollte die Angabe über den Ort und das Datum mitaufgenommen werden.