Dienstag, 28. Oktober 2014

Kein Mitverschulden des Fahrradfahrers beim Nichttragen eines Schutzhelms


Bernd Würnstl
Rechtsanwalt

 
 
Wie der BGH mit Urteil vom 17.06.2014 (V ZR 281/13) nun klargestellt hat, führt allein das Nichtragen eines Schutzhelms von Fahrradfahrern bei Unfällen nicht zur Annahme eines Mitverschuldens.

Jedenfalls gilt dies für Unfallereignisse bis zum Jahr 2011. Aus der Begründung des BGH geht hervor, dass bis zum Jahr 2011 lediglich von einer Helmtragequote über alle Altersgruppen hinweg von 11 % auszugehen sei, weshalb nicht ein allgemeines Verkehrsbewusstsein bzgl. der Notwendigkeit des Helmtragens zum eigenen Schutz angenommen werden kann. Angesichts der zwischenzeitlich nur geringfügig gesteigerten Helmtragequote dürfte davon auszugehen sein, dass auch in den Folgejahren von diesem „Verkehrsbewusstsein“ auszugehen ist. Sollte sich dieser Wert in Zukunft deutlich erhöhen, ist jedoch durchaus eine andere Bewertung vorstellbar. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt daher abzuwarten.
 
Für Fragen rund um das Verkehrsrecht ist Herr Rechtsanwalt Bernd Würnstl Ihr richtiger Ansprechpartner.