Bernd Würnstl
Rechtsanwalt
Wie der BGH mit Urteil vom
17.06.2014 (V ZR 281/13) nun klargestellt hat, führt allein das Nichtragen
eines Schutzhelms von Fahrradfahrern bei Unfällen nicht zur Annahme eines Mitverschuldens.
Jedenfalls gilt dies für
Unfallereignisse bis zum Jahr 2011. Aus der Begründung des BGH geht hervor,
dass bis zum Jahr 2011 lediglich von einer Helmtragequote über alle
Altersgruppen hinweg von 11 % auszugehen sei, weshalb nicht ein allgemeines
Verkehrsbewusstsein bzgl. der Notwendigkeit des Helmtragens zum eigenen Schutz
angenommen werden kann. Angesichts der zwischenzeitlich nur geringfügig
gesteigerten Helmtragequote dürfte davon auszugehen sein, dass auch in den
Folgejahren von diesem „Verkehrsbewusstsein“ auszugehen ist. Sollte sich dieser
Wert in Zukunft deutlich erhöhen, ist jedoch durchaus eine andere Bewertung
vorstellbar. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt daher
abzuwarten.
Für Fragen rund um das Verkehrsrecht ist Herr Rechtsanwalt Bernd Würnstl Ihr richtiger Ansprechpartner.