Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-REcht
Mieter in einem
Mehrparteienhaus stolpern gelegentlich über Gegenstände der Mitbewohner oder
ärgern sich über deren Gewohnheiten. Nicht selten suchen Mieter bei
Streitigkeiten Antworten auf folgende Fragen:
- darf
ein Kinderwagen/Rollator im Hausflur abgestellt werden?
- darf
ein Schuhschrank vor die Wohnungstür ausgelagert werden?
- darf
das Treppenhaus mit Blumen und Bildern „verschönert“ werden?
Hier gilt:
Ein generelles
Verbot des Vermieters im Mietvertrag, das besagt, dass keine Gegenstände im
Hausflur abgestellt werden dürfen, wäre unwirksam. Beim Hausflur und
Treppenhaus handelt es sich um Gemeinschaftsflächen. Der einzelne Mieter darf
diese Flächen nutzen, soweit die Belange der Mitbewohner nicht beeinträchtigt
werden. Diese Nutzungserlaubnis umfasst aber grundsätzlich nicht das Abstellen
von Gegenständen der Wohnungseinrichtung oder von Gegenständen, die dem
Wohnungsgebrauch eines Mieters zuzuordnen sind. Ein Schuhschrank, eine
Garderobe, Bilder und Blumen im Hausflur/ Treppenhaus sind nicht vom vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gedeckt. Umso überraschender ist, dass das AG Herne kürzlich
entschieden hat, dass ein schmaler Schuhschrank vor der Wohnungstür vom
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt wird. Voraussetzung ist aber,
dass Mitbewohner nicht behindert und der Fluchtweg nicht versperrt werden. Das
Amtsgericht stellt sich mit dieser Entscheidung - entgegen der Mehrzahl
bisheriger Rechtsprechungen - auf die Seite der Mieter, hält aber daran fest,
dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Das Abstellen eines Kinderwagens
oder Rollators ist grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob es anderweitige
Abstellflächen gibt und ob der Transport des Kinderwagens/Rollators in die
Wohnung zumutbar ist. Unzumutbar ist es beispielsweise, den Kinderwagen/Rollator
ins Obergeschoss zu tragen, wenn es keinen Aufzug gibt. Unabhängig hiervon ist
das Abstellen von Kinderwägen/Rollatoren trotz Unzumutbarkeit des Transports
des Gegenstandes in die Wohnung nur zulässig, wenn der Fluchtweg nicht
versperrt wird.
Zu beachten ist,
dass Gegenstände von Besuchern von diesen Regelungen nicht erfasst werden. Der
Kinderwagen eines Besuchs darf bestenfalls nur kurzzeitig in den
Gemeinschaftsflächen abgestellt werden.
Sollte es durch
das unzulässige Abstellen von Gegenständen auf den Gemeinschaftsflächen zu
nachhaltigen Störungen kommen, ist der Vermieter berechtigt, die betroffenen
Bewohner abzumahnen. Bei Nichtbeachtung der Abmahnung kann der Vermieter die
Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.
Für eine
Beratung zur Frage, was im Hausflur erlaubt ist oder was der Vermieter
verbieten kann, sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner in der
Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. als Mietrechtsspezialistin gerne zur
Verfügung.