Montag, 17. Februar 2014

Alltagsfragen rund um die Mietwohnung – Nutzungsrechte in den Gemeinschaftsbereichen von Mehrfamilienhäusern

Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-REcht

Mieter in einem Mehrparteienhaus stolpern gelegentlich über Gegenstände der Mitbewohner oder ärgern sich über deren Gewohnheiten. Nicht selten suchen Mieter bei Streitigkeiten Antworten auf folgende Fragen:

-    darf ein Kinderwagen/Rollator im Hausflur abgestellt werden?
-    darf ein Schuhschrank vor die Wohnungstür ausgelagert werden?
-    darf das Treppenhaus mit Blumen und Bildern „verschönert“ werden?

Hier gilt:
Ein generelles Verbot des Vermieters im Mietvertrag, das besagt, dass keine Gegenstände im Hausflur abgestellt werden dürfen, wäre unwirksam. Beim Hausflur und Treppenhaus handelt es sich um Gemeinschaftsflächen. Der einzelne Mieter darf diese Flächen nutzen, soweit die Belange der Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Diese Nutzungserlaubnis umfasst aber grundsätzlich nicht das Abstellen von Gegenständen der Wohnungseinrichtung oder von Gegenständen, die dem Wohnungsgebrauch eines Mieters zuzuordnen sind. Ein Schuhschrank, eine Garderobe, Bilder und Blumen im Hausflur/ Treppenhaus sind nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Umso überraschender ist, dass das AG Herne kürzlich entschieden hat, dass ein schmaler Schuhschrank vor der Wohnungstür vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt wird. Voraussetzung ist aber, dass Mitbewohner nicht behindert und der Fluchtweg nicht versperrt werden. Das Amtsgericht stellt sich mit dieser Entscheidung - entgegen der Mehrzahl bisheriger Rechtsprechungen - auf die Seite der Mieter, hält aber daran fest, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Das Abstellen eines Kinderwagens oder Rollators ist grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob es anderweitige Abstellflächen gibt und ob der Transport des Kinderwagens/Rollators in die Wohnung zumutbar ist. Unzumutbar ist es beispielsweise, den Kinderwagen/Rollator ins Obergeschoss zu tragen, wenn es keinen Aufzug gibt. Unabhängig hiervon ist das Abstellen von Kinderwägen/Rollatoren trotz Unzumutbarkeit des Transports des Gegenstandes in die Wohnung nur zulässig, wenn der Fluchtweg nicht versperrt wird.

Zu beachten ist, dass Gegenstände von Besuchern von diesen Regelungen nicht erfasst werden. Der Kinderwagen eines Besuchs darf bestenfalls nur kurzzeitig in den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden.

Sollte es durch das unzulässige Abstellen von Gegenständen auf den Gemeinschaftsflächen zu nachhaltigen Störungen kommen, ist der Vermieter berechtigt, die betroffenen Bewohner abzumahnen. Bei Nichtbeachtung der Abmahnung kann der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.


Für eine Beratung zur Frage, was im Hausflur erlaubt ist oder was der Vermieter verbieten kann, sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. als Mietrechtsspezialistin gerne zur Verfügung.