Dienstag, 29. Oktober 2013

Wer ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis verpflichtet?

Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-Recht


Nach dem Gesetz ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen Aufgabe des Vermieters. Er kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen. Diese Vorgehensweise ist zulässig und erfolgt in der Regel durch eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter beispielsweise dazu verpflichtet, die Wohnung in regelmäßigen Abständen sowie beim Auszug zu renovieren. Weit verbreitet hält sich daher die Meinung, dass der Mieter beim Auszug renovieren muss. Doch der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthält, ist der Mieter zur Renovierung verpflichtet.

Unwirksam sind laut Rechtsprechung des BGH u. a. folgende Klauseln:

-      Unwirksam sind starre Fristenpläne, die dem Mieter vorschreiben, dass er z. B. das Bad und die Küche alle drei Jahre oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre renovieren muss.

-      Unwirksam sind sog. Quotenabgeltungsklauseln, die den Mieter verpflichten, sich anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn er vor Ablauf einer Renovierungsfrist auszieht. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Klausel, die bestimmt, dass der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts, die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungsbeträge ist.

Die Folge einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag ist, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie vom Gesetz bestimmt, dem Vermieter obliegt.

Nach Schätzung des Deutschen Mieterbunds sind ca. 70 % der Klauseln in Mietverträgen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam.

Für eine Beratung zur Frage, ob ihr Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll., Spezialistin für Miet- und WEG-Recht, gerne zur Verfügung.