Dienstag, 29. Oktober 2013

Haftungsausschluss/Sachmängel beim Pkw-Kauf

Bernd Würnstl
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Verkehrsrecht



Mit Urteil vom 29.05.2013 hat der BGH im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wurden, für unwirksam erklärt, da die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Gemäß den Klauselverboten im BGB können AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden –nicht-, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadenersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.

Hiergegen verstößt eine Regelung in den AGB, wenn Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch Schadenersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungshilfen gestützt sind. Ein solcher Verstoß hat die Unwirksamkeit der ganzen Klausel zur Folge.


Gerne berät Sie die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. über die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen eines Beratungsgespräches. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Bernd Würnstl, Spezialist für alle Rechtsgebiete „rund ums Auto“.