Montag, 28. Oktober 2013

Kündigung wegen beleidigender Äußerungen des Arbeit-nehmers in sozialen Netzwerken

André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Arbeitsrecht



Die Bedeutung sozialer Netzwerke ist in jüngster Vergangenheit mit rasanter Geschwindigkeit gestiegen. Auch im Arbeitsrecht geriet die Nutzung von Facebook etc. durch Arbeitnehmer zunehmend ins Fadenkreuz arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die Rechtsprechung setzte sich zuletzt insbesondere mit der Frage auseinander, inwieweit Kündigungen wegen beleidigender Äußerungen auf der Facebook-Plattform möglich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich sachliche Kritik an ihren Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch äußern. Nur grobe Beleidigungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners dar und können „an sich“ eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.


Bei der rechtlichen Würdigung sind die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Äußerungen gefallen sind. Im Rahmen einer vertraulichen Kommunikation unter Arbeitskollegen fällt dies in die Privatsphäre und ist Ausdruck der Persönlichkeit. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall in der Regel darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach Außen getragen. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Im Falle von Äußerungen bei sozialen Netzwerken sind dabei generell zwei Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum einen sind dort getätigte Beleidigungen „verschriftlicht“, sodass sie nicht so flüchtig wie das gesprochene Wort und somit leichter nachweisbar sind. Zum anderen steht in Frage, ob es sich bei einem Facebook-Freundeskreis angesichts dessen Größe sowie der Möglichkeit der schnellen Verbreitung um ein „vertrauliches Gespräch“ handeln kann, innerhalb dessen der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass seine Äußerungen nicht nach Außen getragen werden.