André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Arbeitsrecht
Die Bedeutung sozialer Netzwerke ist in jüngster
Vergangenheit mit rasanter Geschwindigkeit gestiegen. Auch im Arbeitsrecht
geriet die Nutzung von Facebook etc. durch Arbeitnehmer zunehmend ins
Fadenkreuz arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die Rechtsprechung setzte sich
zuletzt insbesondere mit der Frage auseinander, inwieweit Kündigungen wegen
beleidigender Äußerungen auf der Facebook-Plattform möglich sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht
können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich sachliche Kritik an ihren
Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei
gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch äußern. Nur grobe Beleidigungen
des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, die nach Form und
Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen
einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten
Interessen des Vertragspartners dar und können „an sich“ eine außerordentliche
Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Bei der rechtlichen Würdigung sind die
tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden
Äußerungen gefallen sind. Im Rahmen einer vertraulichen Kommunikation unter
Arbeitskollegen fällt dies in die Privatsphäre und ist Ausdruck der
Persönlichkeit. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall in der Regel darauf
vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach Außen getragen. Er ist nicht
gehalten von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen nur positiv zu denken und
sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Im Falle
von Äußerungen bei sozialen Netzwerken sind dabei generell zwei Besonderheiten
zu berücksichtigen. Zum einen sind dort getätigte Beleidigungen
„verschriftlicht“, sodass sie nicht so flüchtig wie das gesprochene Wort und
somit leichter nachweisbar sind. Zum anderen steht in Frage, ob es sich bei
einem Facebook-Freundeskreis angesichts dessen Größe sowie der Möglichkeit der
schnellen Verbreitung um ein „vertrauliches Gespräch“ handeln kann, innerhalb
dessen der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass seine Äußerungen nicht nach
Außen getragen werden.