Dienstag, 29. Oktober 2013

Wer ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis verpflichtet?

Annika Danner
Rechtsanwältin
Spezialgebiet: Miet- und WEG-Recht


Nach dem Gesetz ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen Aufgabe des Vermieters. Er kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen. Diese Vorgehensweise ist zulässig und erfolgt in der Regel durch eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter beispielsweise dazu verpflichtet, die Wohnung in regelmäßigen Abständen sowie beim Auszug zu renovieren. Weit verbreitet hält sich daher die Meinung, dass der Mieter beim Auszug renovieren muss. Doch der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthält, ist der Mieter zur Renovierung verpflichtet.

Unwirksam sind laut Rechtsprechung des BGH u. a. folgende Klauseln:

-      Unwirksam sind starre Fristenpläne, die dem Mieter vorschreiben, dass er z. B. das Bad und die Küche alle drei Jahre oder Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre renovieren muss.

-      Unwirksam sind sog. Quotenabgeltungsklauseln, die den Mieter verpflichten, sich anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn er vor Ablauf einer Renovierungsfrist auszieht. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Klausel, die bestimmt, dass der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts, die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungsbeträge ist.

Die Folge einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag ist, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie vom Gesetz bestimmt, dem Vermieter obliegt.

Nach Schätzung des Deutschen Mieterbunds sind ca. 70 % der Klauseln in Mietverträgen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam.

Für eine Beratung zur Frage, ob ihr Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, sowie zu anderen mietrechtlichen Fragen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Annika Danner in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll., Spezialistin für Miet- und WEG-Recht, gerne zur Verfügung.


Haftungsausschluss/Sachmängel beim Pkw-Kauf

Bernd Würnstl
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Verkehrsrecht



Mit Urteil vom 29.05.2013 hat der BGH im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wurden, für unwirksam erklärt, da die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Gemäß den Klauselverboten im BGB können AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden –nicht-, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadenersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.

Hiergegen verstößt eine Regelung in den AGB, wenn Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch Schadenersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungshilfen gestützt sind. Ein solcher Verstoß hat die Unwirksamkeit der ganzen Klausel zur Folge.


Gerne berät Sie die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. über die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen eines Beratungsgespräches. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Bernd Würnstl, Spezialist für alle Rechtsgebiete „rund ums Auto“. 

Montag, 28. Oktober 2013

Kündigung wegen beleidigender Äußerungen des Arbeit-nehmers in sozialen Netzwerken

André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Arbeitsrecht



Die Bedeutung sozialer Netzwerke ist in jüngster Vergangenheit mit rasanter Geschwindigkeit gestiegen. Auch im Arbeitsrecht geriet die Nutzung von Facebook etc. durch Arbeitnehmer zunehmend ins Fadenkreuz arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die Rechtsprechung setzte sich zuletzt insbesondere mit der Frage auseinander, inwieweit Kündigungen wegen beleidigender Äußerungen auf der Facebook-Plattform möglich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich sachliche Kritik an ihren Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch äußern. Nur grobe Beleidigungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners dar und können „an sich“ eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.


Bei der rechtlichen Würdigung sind die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Äußerungen gefallen sind. Im Rahmen einer vertraulichen Kommunikation unter Arbeitskollegen fällt dies in die Privatsphäre und ist Ausdruck der Persönlichkeit. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall in der Regel darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach Außen getragen. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Im Falle von Äußerungen bei sozialen Netzwerken sind dabei generell zwei Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum einen sind dort getätigte Beleidigungen „verschriftlicht“, sodass sie nicht so flüchtig wie das gesprochene Wort und somit leichter nachweisbar sind. Zum anderen steht in Frage, ob es sich bei einem Facebook-Freundeskreis angesichts dessen Größe sowie der Möglichkeit der schnellen Verbreitung um ein „vertrauliches Gespräch“ handeln kann, innerhalb dessen der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass seine Äußerungen nicht nach Außen getragen werden.

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Schenkung unter nahen Angehörigen - gibt es dabei auch steuerlich etwas zu beachten?

Ulrike Anders
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht



Nicht selten beabsichtigen die Eltern bzw. der verbliebene Elternteil, die selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten unentgeltlich auf die nachfolgende Generation zu  übertragen. Gleichwohl möchten sie bis zu ihrem Lebensende in der Immobilie weiter wohnen und im Alter - soweit erforderlich - von den Kindern betreut und gepflegt werden.

Bei der vertraglichen Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung zwischen den Generationen sind zukünftig auch schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 18.07.2013, Az. II R 37/11) hatte jüngst den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:


Der verheiratete Sohn erhielt von seiner Mutter eine Eigentumswohnung durch notariellen Vertrag übertragen. Als Gegenleistung wurde zugunsten der Mutter das grundbuchmäßig abgesicherte Wohnrecht und die Pflege vereinbart. Soweit die Gegenleistung hinter dem Wert der Zuwendung zurückbleiben sollte, wurde für die Übertragung der Eigentumswohnung die Unentgeltlichkeit vereinbart. Der Sohn ließ sich den Wert der Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Mutter anrechnen. Durch unmittelbar darauf folgende weitere notarielle Urkunde übertrug der verheiratete Sohn auf seine Ehefrau die Hälfte des ihm überlassenen Grundbesitzes. Die Ehefrau trat gegenüber der Schwiegermutter in alle grundbuchrechtlich gesicherten Verpflichtungen ein. Der Sohn verzichtete auf eine Zwischeneintragung als Alleineigentümer im Grundbuch, so dass der Sohn und dessen Ehefrau sogleich zu gleichen Teilen als Eigentümer der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen wurden. 

Dienstag, 8. Oktober 2013

Jürgen Staudhammer – aktueller Stand


André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Anlageverluste

Nach der derzeitigen Kenntnis haben sich die Vermutungen der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. bestätigt, dass Herr Jürgen Staudhammer und die E.S. Invest AG nicht nur keine bankenaufsichtsrechtliche Genehmigung hatten, sondern dass es sich zudem um ein „Schneeballsystem“ handelte.

Die Anwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. macht derzeit mit Rechtsanwalt André Haider, der im Hause auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, für eine Vielzahl von Anlegern Schadenersatzansprüche geltend.

Derzeit werden von der Anwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. ca. 60 geschädigte Anleger vertreten, deren zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Herrn Jürgen Staudhammer, der E.S. Invest AG und der E.S. Consult GmbH durchgesetzt werden. Aufgrund der Vielzahl der Mandate und der Ortsnähe der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. verfügt der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt André Haider über genaueste Kenntnisse der aktuellen Vorgänge. Rechtsanwalt André Haider hat erst kürzlich im Burghauser Anzeiger zu der Thematik „Jürgen Staudhammer und E.S. Invest AG“ Stellung genommen (vgl. beigefügten Artikel).

Bezüglich einer möglichen steuerlichen Problematik steht im Hause Frau Rechtsanwältin Ulrike Anders als Fachanwältin für Steuerrecht zur Verfügung.

Gerne sind wir auch Ihnen mit Rat und Tat oder einer Erstberatung bei dem im Hause auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt André Haider behilflich.


zum Vergrößern bitte anklicken

Donnerstag, 5. September 2013

E.S. Invest AG und Jürgen Staudhammer - Ermittlungen der Finanzdienstleistungsaufsicht


André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Anlageverluste


Eine Vielzahl von Kunden aus der Region Burghausen hat über Herrn Jürgen Staud-hammer bei der E.S. Invest AG Gelder angelegt. Nach derzeitiger Kenntnis ermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) bereits wegen des Betreibens von unerlaubten Bankgeschäften. Konten der E.S. Invest AG sind derzeit durch die BAFin blockiert. Bei dem Versuch einer Kontaktaufnahme mit Herrn Staudhammer stoßen An-leger lediglich auf eine Bandansage. Es habe „Unregelmäßigkeiten“ gegeben und er habe sich selbst angezeigt.

Die Anwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. macht derzeit mit Rechtsanwalt André Haider als Sachbearbeiter für eine Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche geltend.

Gerne sind wir auch Ihnen mit Rat und Tat oder einer Erstberatung bei dem im Hause auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt André Haider behilflich.

Donnerstag, 22. August 2013

Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes bleibt über die Scheidung hinaus bestehen

Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Häufig übertragen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstücke auf eines ihrer Kinder. Als Gegenleistung verpflichtet sich das Kind beispielsweise dazu, die Eltern im Bedarfsfalle zu pflegen, Beerdigungskosten und Grabpflegekosten zu tragen und überlässt den Eltern ein Wohnrecht an einem Teil des Anwesens. Solche Übergaben nehmen die Eltern häufig anlässlich der Verheiratung des Kindes vor. Dann erfolgt die Übertragung mit denselben Bedingungen häufig auch an das Schwiegerkind.

Scheitert die Ehe, übernimmt im Rahmen der Auseinandersetzung des Vermögens und des Zugewinns meist das Kind das Alleineigentum an dem überlassenen Grundstück.

Das OLG Hamm hat Anfang dieses Jahres entschieden, dass eine im Übergabevertrag vereinbarte Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes über die Vermögensauseinander-setzung bei der Scheidung hinaus bestehen bleibt, auch wenn das Grundstück bei der Scheidung gegen Ausgleichszahlung und Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten auf den anderen Ehegatten übertragen wurde.

Letztendlich bedeutet dies, dass das Schwiegerkind noch Jahre nach der Scheidung auf Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden kann, auch wenn keine Eigentumsrechte am Grundstück mehr bestehen. Soll dieses Ergebnis vermieden werden, muss das Schicksal der Pflegeverpflichtung und anderen Gegenleistungen bereits im Übergabevertrag oder bei der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich festgelegt werden.


Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Mayer von der Kanzlei Dr. Starflinger und Coll. beraten Sie auch in dieser Frage kompetent fertigen entsprechende Vereinbarungen für Sie.

Dienstag, 25. Juni 2013

Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

von
Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Bis Juli 2010 konnten nicht verheiratete Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht nur dann ausüben, wenn die Mutter damit einverstanden war. Als das Bundesverfassungsgericht im Juli 2010 die entsprechende Gesetzeslage für rechtswidrig erklärte, war die Zustimmung groß. Denn allgemein wurde es als ungerecht empfunden, wenn die unverheiratete Mutter des Kindes sozusagen die „Hoheit“ über das Sorgerecht besaß und den Vater davon ausschließen konnte. Doch welche Vorteile hat es für den Vater eigentlich in der Praxis, wenn er zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben kann?

Das Sorgerecht darf nicht mit dem Recht auf Umgang mit dem Kind verwechselt werden. Denn das Recht – und auch die Pflicht – mit dem gemeinsamen Kind Zeit zu verbringen (Umgangsrecht), besteht völlig unabhängig von der elterlichen Sorge und steht daher dem Vater in jedem Falle zu, sei er nun sorgeberechtigt oder nicht.

Im täglichen Leben hat die gemeinsame elterliche Sorge zunächst nur geringfügige Auswirkungen. So kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine über Arztbesuche oder einzelne schulische Fördermaßnahmen entscheiden, aber auch Zeugnisse und Schulaufgaben der Kinder alleine unterzeichnen. Eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ist jedoch dann erforderlich, wenn schwerwiegendere ärztliche Eingriffe erforderlich werden, das Kind in einem Internat untergebracht werden soll oder eine Ausbildung beginnt. Auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes, das über das Taschengeld hinausgeht, müssen die Eltern gemeinsam vornehmen. Damit gewährleistet das gemeinsame Sorgerecht dem Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, eine regelmäßige Information und Einbeziehung in die wichtigen Entscheidungen, die das Leben seines Kindes betreffen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter zu erlangen. Inzwischen wurde auch eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die dies ebenfalls zum Ziel hat.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. unterstützt und berät Sie insbesondere mit den Spezialistinnen Dr. Stefanie Mayer und Katrin Helfensdörfer bei allen Fragen, welche die elterliche Sorge betreffen, sollten sie die gemeinsame elterliche Sorge anstreben oder auch um das Wohl des Kindes willen ablehnen wollen.

Die Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren

von
Volpert Udo
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  
Viele Grundstückseigentümer kennen diese Situation. Der Nachbar kommt vorbei und bittet um die Unterschrift auf seinem Bauplan. Weil man den Nachbarn durch Nachfragen nicht verärgern möchte oder gerade keine Zeit hat, unterschreibt man auf dem Plan, ohne diesen genau angesehen oder verstanden zu haben. Oft geschieht dies zwischen Tür und Angel.

Die rechtlichen Konsequenzen dieser Unterschriftsleistung sind kaum jemandem bekannt. Viele meinen, dass der Nachbar ohne diese Unterschrift keine Baugenehmigung bekäme und nicht bauen könnte. Zum Teil wird angenommen, dass man als Nachbar zu dieser Unterschriftsleistung verpflichtet wäre.

Tatsächlich ist niemand zu einer Unterschrift auf dem Bauplan des Nachbarn verpflichtet. Umgekehrt ist der Bauherr auch nicht auf die Nachbarunterschrift zur Erlangung der Baugenehmigung angewiesen. Die Nachbarunterschrift ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Diese muss von der Baugenehmigungsbehörde erteilt werden, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen – dazu gehört die Nachbarunterschrift nicht – hierzu vorliegen.

Art. 66 BayBO (Bayerische Bauordnung) gibt dem Nachbarn formell das Recht auf Vorlage bestimmter Bauvorlagen des bauwilligen Nachbarn („Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherren oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen“).Die Vorschrift dient dem Schutz der nachbarlichen Interessen. Der Nachbar soll erfahren, dass und in welchem Umfang neben seinem Grundstück ein Bauvorhaben entsteht, da dieses sich unter Umständen nachteilig auf das eigene Grundstück auswirken könnte. So kann ein an der Grenze gebautes Haus zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks führen; größere, vor allem gewerbliche Anlagen können beeinträchtigende Lärm- und Geruchsbelästigungen mit sich bringen. Zur Wahrung eigener Rechte kann Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten gesucht werden.

Leistet der Nachbar die Unterschrift auf den Bauplänen bedeutet dies einen Verzicht auf Abwehrrechtegegen dieses Bauvorhaben. Der Nachbar kann gegen die Baugenehmigung, auch wenn sie für ihn noch so nachteilhaft ist, nicht mehr mit Rechtsmitteln vorgehen. Eine Unterschrift ist wegen dieser weitreichenden Folgen deshalb vorher gründlich zu prüfen. Im Zweifel und zur Vermeidung des Rechtsverlusts sollte sie eher nicht geleistet werden.

Eine nicht erteilte Nachbarunterschrift hat für den Nachbarn zur Folge, dass ihm die Baugenehmigungsbehörde eine Kopie der Baugenehmigung zustellen muss. Diese könnte der Nachbar dann mittels Klage zum Verwaltungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist anfechten.

Die Kenntnis von einer solchen Genehmigung und seiner Auflagen ist für den Nachbarn oft sehr aufschlussreich. Hieraus kann er z. B. erfahren, welche Lärmgrenzwerte zu seinem Schutz gelten.

Für den Bauherren hat die nicht erteilte Nachbarunterschrift nur zur Folge, dass er nach Erteilung der Baugenehmigung und der zeitgleichen Zustellung an den Nachbarn erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat Gewissheit hat, ob mit Einwendungen des Nachbarn gerechnet werden muss.

Es ist daher vor Erteilung einer Nachbarunterschrift ratsam, die Unterlagen genau durchzusehen und bei Zweifeln von einem Anwalt prüfen zu lassen. Dies schützt vor bösen Überraschungen.

Für all diese Fragen steht Ihnen in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. Rechtsanwalt Udo Volpert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Beratung zur Verfügung.

Filesharing - die internetrechtliche Abmahnung

Roman Bauer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auf Homepages dargestellte Inhalte unterliegen dem Rechtsschutz. So darf ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Marke oder ein Unternehmenskennzeichen einer Firma nicht für eigene Angebote von Waren und Dienstleistungen übernommen werden. Vor Einstellung der Inhalte gilt es, die Vorschriften der Wettbewerbsordnung im Auge zu behalten und urheberrechtlich geschützte Werke nicht zu kopieren. Man möchte davon ausgehen, dass die öffentliche Meinung und Aufklärung in den Medien dazu führte, dass zwischenzeitlich keine Tauschbörsen mehr genutzt werden, über die urheberrechtswidrig Musiktitel, Filme oder Computerspiele downgeloadet werden. Weit gefehlt. Werden urheberrechtlich geschützte Werke per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, ist dies nur bei Einverständnis der Rechteinhaber kein Rechtsverstoß. Ob tatsächlich ein Einverständnis vorliegt, ist dem jeweiligen Nutzer in der Regel nicht bekannt. Wer in einer Tauschbörse downloadet, bietet zugleich das Werk an. Alle teilnehmenden Rechner dienen gleichzeitig als Server und als Client. Um den Datenabruf möglich zu machen, muss der Client mit dem Server kommunizieren können. Dabei ist es erforderlich, dass der Client die IP-Adresse aufruft, um die Verbindung herzustellen. Die IP-Adresse bleibt nicht im Verborgenen und ist ermittelbar. Nicht nur der Download an sich ohne Zustimmung des Rechteinhabers, sondern auch das gleichzeitige Wiederanbieten des Werks geschieht dann urheberrechtswidrig. Mit einem Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG werden über die IP-Adresse die Rechtsverletzer über den Provider in Erfahrung gebracht und anschließend abgemahnt. Die Abmahnung geschieht mit dem Ziel, den Anschlussinhaber zur Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bewegen sowie zum Ersatz deentstandenen Abmahnkosten, die sich meist zusammensetzen aus einem pauschalierten Schadenersatz und den entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Abmahnung ist regelmäßig verbunden mit einer sehr kurzen Stellungnahmefrist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist diese vertragsstrafenbewehrt zu versprechen. Meistens werden von der abmahnenden Seite diese sehr weitgehend vorformuliert und es empfiehlt sich, diese einer rechtsanwaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

Mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012 (Morpheus) hat der BGH entschieden, dass Eltern als Anschlussinhaber für ein illegales Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich dann nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Dem sei grundsätzlich genüge getan, wenn die Eltern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen und den Computer des Kindes stets zu überprüfen oder den Zugang zum Internet durch Einrichtung eines Codes zu verhindern, besteht grundsätzlich nicht. Die genaue Entscheidungsbegründung zu diesem Urteil ist noch abzuwarten.

Ausgegangen werden muss aber jedenfalls davon, dass es damit den abmahnenden Tonträgerherstellern vorbehalten bleibt, die Ansprüche gegen das am Filesharing beteiligte Kind in Anspruch zu nehmen, was nicht im Ergebnis Absicht der Eltern sein kann.

Nun liegt ein neuer Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor zu den BereichenInkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen. Danach ist zum einen beabsichtigt, dass eine Abmahnung in klarer und verständlicher Weise den Namen oder Firma des Verletzten anzugeben hat, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern z. B. ein Rechtsanwalt abmahnt, die Rechtsverletzung sei genau zu bezeichnen, die geltend gemachten Ansprüche als Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und die Reichweite der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung darzulegen, wenn diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht diesen inhaltlichen Vorgaben und Formvorschriften entspricht, sei danach unwirksam. Weiter ist laut Gesetzesentwurf beabsichtigt, den Streitwert zu deckeln, womit ein Verbraucher nicht übermäßig mit Kosten belastet wird. Inwieweit dieser Gesetzesentwurf tatsächlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Über die künftige Entwicklung berichten wir auf unserer Homepage.

Für diese komplizierte Rechtsmaterie steht in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. Rechtsanwalt Roman Bauer als Fachanwalt und Spezialist für IT-Recht zur Verfügung. Bitte Termin vereinbaren und Erstberatung in Anspruch nehmen (Kosten ca. € 150,00). Eventuell Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung mitbringen.