Donnerstag, 5. September 2013

E.S. Invest AG und Jürgen Staudhammer - Ermittlungen der Finanzdienstleistungsaufsicht


André Haider
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Anlageverluste


Eine Vielzahl von Kunden aus der Region Burghausen hat über Herrn Jürgen Staud-hammer bei der E.S. Invest AG Gelder angelegt. Nach derzeitiger Kenntnis ermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) bereits wegen des Betreibens von unerlaubten Bankgeschäften. Konten der E.S. Invest AG sind derzeit durch die BAFin blockiert. Bei dem Versuch einer Kontaktaufnahme mit Herrn Staudhammer stoßen An-leger lediglich auf eine Bandansage. Es habe „Unregelmäßigkeiten“ gegeben und er habe sich selbst angezeigt.

Die Anwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. macht derzeit mit Rechtsanwalt André Haider als Sachbearbeiter für eine Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche geltend.

Gerne sind wir auch Ihnen mit Rat und Tat oder einer Erstberatung bei dem im Hause auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt André Haider behilflich.

Donnerstag, 22. August 2013

Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes bleibt über die Scheidung hinaus bestehen

Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Häufig übertragen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstücke auf eines ihrer Kinder. Als Gegenleistung verpflichtet sich das Kind beispielsweise dazu, die Eltern im Bedarfsfalle zu pflegen, Beerdigungskosten und Grabpflegekosten zu tragen und überlässt den Eltern ein Wohnrecht an einem Teil des Anwesens. Solche Übergaben nehmen die Eltern häufig anlässlich der Verheiratung des Kindes vor. Dann erfolgt die Übertragung mit denselben Bedingungen häufig auch an das Schwiegerkind.

Scheitert die Ehe, übernimmt im Rahmen der Auseinandersetzung des Vermögens und des Zugewinns meist das Kind das Alleineigentum an dem überlassenen Grundstück.

Das OLG Hamm hat Anfang dieses Jahres entschieden, dass eine im Übergabevertrag vereinbarte Pflegeverpflichtung des Schwiegerkindes über die Vermögensauseinander-setzung bei der Scheidung hinaus bestehen bleibt, auch wenn das Grundstück bei der Scheidung gegen Ausgleichszahlung und Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten auf den anderen Ehegatten übertragen wurde.

Letztendlich bedeutet dies, dass das Schwiegerkind noch Jahre nach der Scheidung auf Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden kann, auch wenn keine Eigentumsrechte am Grundstück mehr bestehen. Soll dieses Ergebnis vermieden werden, muss das Schicksal der Pflegeverpflichtung und anderen Gegenleistungen bereits im Übergabevertrag oder bei der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich festgelegt werden.


Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Mayer von der Kanzlei Dr. Starflinger und Coll. beraten Sie auch in dieser Frage kompetent fertigen entsprechende Vereinbarungen für Sie.

Dienstag, 25. Juni 2013

Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

von
Dr. Stefanie Mayer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Bis Juli 2010 konnten nicht verheiratete Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht nur dann ausüben, wenn die Mutter damit einverstanden war. Als das Bundesverfassungsgericht im Juli 2010 die entsprechende Gesetzeslage für rechtswidrig erklärte, war die Zustimmung groß. Denn allgemein wurde es als ungerecht empfunden, wenn die unverheiratete Mutter des Kindes sozusagen die „Hoheit“ über das Sorgerecht besaß und den Vater davon ausschließen konnte. Doch welche Vorteile hat es für den Vater eigentlich in der Praxis, wenn er zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben kann?

Das Sorgerecht darf nicht mit dem Recht auf Umgang mit dem Kind verwechselt werden. Denn das Recht – und auch die Pflicht – mit dem gemeinsamen Kind Zeit zu verbringen (Umgangsrecht), besteht völlig unabhängig von der elterlichen Sorge und steht daher dem Vater in jedem Falle zu, sei er nun sorgeberechtigt oder nicht.

Im täglichen Leben hat die gemeinsame elterliche Sorge zunächst nur geringfügige Auswirkungen. So kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine über Arztbesuche oder einzelne schulische Fördermaßnahmen entscheiden, aber auch Zeugnisse und Schulaufgaben der Kinder alleine unterzeichnen. Eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ist jedoch dann erforderlich, wenn schwerwiegendere ärztliche Eingriffe erforderlich werden, das Kind in einem Internat untergebracht werden soll oder eine Ausbildung beginnt. Auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes, das über das Taschengeld hinausgeht, müssen die Eltern gemeinsam vornehmen. Damit gewährleistet das gemeinsame Sorgerecht dem Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, eine regelmäßige Information und Einbeziehung in die wichtigen Entscheidungen, die das Leben seines Kindes betreffen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter zu erlangen. Inzwischen wurde auch eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die dies ebenfalls zum Ziel hat.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. unterstützt und berät Sie insbesondere mit den Spezialistinnen Dr. Stefanie Mayer und Katrin Helfensdörfer bei allen Fragen, welche die elterliche Sorge betreffen, sollten sie die gemeinsame elterliche Sorge anstreben oder auch um das Wohl des Kindes willen ablehnen wollen.

Die Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren

von
Volpert Udo
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  
Viele Grundstückseigentümer kennen diese Situation. Der Nachbar kommt vorbei und bittet um die Unterschrift auf seinem Bauplan. Weil man den Nachbarn durch Nachfragen nicht verärgern möchte oder gerade keine Zeit hat, unterschreibt man auf dem Plan, ohne diesen genau angesehen oder verstanden zu haben. Oft geschieht dies zwischen Tür und Angel.

Die rechtlichen Konsequenzen dieser Unterschriftsleistung sind kaum jemandem bekannt. Viele meinen, dass der Nachbar ohne diese Unterschrift keine Baugenehmigung bekäme und nicht bauen könnte. Zum Teil wird angenommen, dass man als Nachbar zu dieser Unterschriftsleistung verpflichtet wäre.

Tatsächlich ist niemand zu einer Unterschrift auf dem Bauplan des Nachbarn verpflichtet. Umgekehrt ist der Bauherr auch nicht auf die Nachbarunterschrift zur Erlangung der Baugenehmigung angewiesen. Die Nachbarunterschrift ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Diese muss von der Baugenehmigungsbehörde erteilt werden, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen – dazu gehört die Nachbarunterschrift nicht – hierzu vorliegen.

Art. 66 BayBO (Bayerische Bauordnung) gibt dem Nachbarn formell das Recht auf Vorlage bestimmter Bauvorlagen des bauwilligen Nachbarn („Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherren oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen“).Die Vorschrift dient dem Schutz der nachbarlichen Interessen. Der Nachbar soll erfahren, dass und in welchem Umfang neben seinem Grundstück ein Bauvorhaben entsteht, da dieses sich unter Umständen nachteilig auf das eigene Grundstück auswirken könnte. So kann ein an der Grenze gebautes Haus zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks führen; größere, vor allem gewerbliche Anlagen können beeinträchtigende Lärm- und Geruchsbelästigungen mit sich bringen. Zur Wahrung eigener Rechte kann Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten gesucht werden.

Leistet der Nachbar die Unterschrift auf den Bauplänen bedeutet dies einen Verzicht auf Abwehrrechtegegen dieses Bauvorhaben. Der Nachbar kann gegen die Baugenehmigung, auch wenn sie für ihn noch so nachteilhaft ist, nicht mehr mit Rechtsmitteln vorgehen. Eine Unterschrift ist wegen dieser weitreichenden Folgen deshalb vorher gründlich zu prüfen. Im Zweifel und zur Vermeidung des Rechtsverlusts sollte sie eher nicht geleistet werden.

Eine nicht erteilte Nachbarunterschrift hat für den Nachbarn zur Folge, dass ihm die Baugenehmigungsbehörde eine Kopie der Baugenehmigung zustellen muss. Diese könnte der Nachbar dann mittels Klage zum Verwaltungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist anfechten.

Die Kenntnis von einer solchen Genehmigung und seiner Auflagen ist für den Nachbarn oft sehr aufschlussreich. Hieraus kann er z. B. erfahren, welche Lärmgrenzwerte zu seinem Schutz gelten.

Für den Bauherren hat die nicht erteilte Nachbarunterschrift nur zur Folge, dass er nach Erteilung der Baugenehmigung und der zeitgleichen Zustellung an den Nachbarn erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat Gewissheit hat, ob mit Einwendungen des Nachbarn gerechnet werden muss.

Es ist daher vor Erteilung einer Nachbarunterschrift ratsam, die Unterlagen genau durchzusehen und bei Zweifeln von einem Anwalt prüfen zu lassen. Dies schützt vor bösen Überraschungen.

Für all diese Fragen steht Ihnen in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Starflinger & Coll. Rechtsanwalt Udo Volpert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Beratung zur Verfügung.

Filesharing - die internetrechtliche Abmahnung

Roman Bauer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auf Homepages dargestellte Inhalte unterliegen dem Rechtsschutz. So darf ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Marke oder ein Unternehmenskennzeichen einer Firma nicht für eigene Angebote von Waren und Dienstleistungen übernommen werden. Vor Einstellung der Inhalte gilt es, die Vorschriften der Wettbewerbsordnung im Auge zu behalten und urheberrechtlich geschützte Werke nicht zu kopieren. Man möchte davon ausgehen, dass die öffentliche Meinung und Aufklärung in den Medien dazu führte, dass zwischenzeitlich keine Tauschbörsen mehr genutzt werden, über die urheberrechtswidrig Musiktitel, Filme oder Computerspiele downgeloadet werden. Weit gefehlt. Werden urheberrechtlich geschützte Werke per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, ist dies nur bei Einverständnis der Rechteinhaber kein Rechtsverstoß. Ob tatsächlich ein Einverständnis vorliegt, ist dem jeweiligen Nutzer in der Regel nicht bekannt. Wer in einer Tauschbörse downloadet, bietet zugleich das Werk an. Alle teilnehmenden Rechner dienen gleichzeitig als Server und als Client. Um den Datenabruf möglich zu machen, muss der Client mit dem Server kommunizieren können. Dabei ist es erforderlich, dass der Client die IP-Adresse aufruft, um die Verbindung herzustellen. Die IP-Adresse bleibt nicht im Verborgenen und ist ermittelbar. Nicht nur der Download an sich ohne Zustimmung des Rechteinhabers, sondern auch das gleichzeitige Wiederanbieten des Werks geschieht dann urheberrechtswidrig. Mit einem Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG werden über die IP-Adresse die Rechtsverletzer über den Provider in Erfahrung gebracht und anschließend abgemahnt. Die Abmahnung geschieht mit dem Ziel, den Anschlussinhaber zur Abgabe einer sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu bewegen sowie zum Ersatz deentstandenen Abmahnkosten, die sich meist zusammensetzen aus einem pauschalierten Schadenersatz und den entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Abmahnung ist regelmäßig verbunden mit einer sehr kurzen Stellungnahmefrist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist diese vertragsstrafenbewehrt zu versprechen. Meistens werden von der abmahnenden Seite diese sehr weitgehend vorformuliert und es empfiehlt sich, diese einer rechtsanwaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

Mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012 (Morpheus) hat der BGH entschieden, dass Eltern als Anschlussinhaber für ein illegales Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich dann nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Dem sei grundsätzlich genüge getan, wenn die Eltern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen und den Computer des Kindes stets zu überprüfen oder den Zugang zum Internet durch Einrichtung eines Codes zu verhindern, besteht grundsätzlich nicht. Die genaue Entscheidungsbegründung zu diesem Urteil ist noch abzuwarten.

Ausgegangen werden muss aber jedenfalls davon, dass es damit den abmahnenden Tonträgerherstellern vorbehalten bleibt, die Ansprüche gegen das am Filesharing beteiligte Kind in Anspruch zu nehmen, was nicht im Ergebnis Absicht der Eltern sein kann.

Nun liegt ein neuer Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor zu den BereichenInkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen. Danach ist zum einen beabsichtigt, dass eine Abmahnung in klarer und verständlicher Weise den Namen oder Firma des Verletzten anzugeben hat, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern z. B. ein Rechtsanwalt abmahnt, die Rechtsverletzung sei genau zu bezeichnen, die geltend gemachten Ansprüche als Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und die Reichweite der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung darzulegen, wenn diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht diesen inhaltlichen Vorgaben und Formvorschriften entspricht, sei danach unwirksam. Weiter ist laut Gesetzesentwurf beabsichtigt, den Streitwert zu deckeln, womit ein Verbraucher nicht übermäßig mit Kosten belastet wird. Inwieweit dieser Gesetzesentwurf tatsächlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Über die künftige Entwicklung berichten wir auf unserer Homepage.

Für diese komplizierte Rechtsmaterie steht in der Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. Rechtsanwalt Roman Bauer als Fachanwalt und Spezialist für IT-Recht zur Verfügung. Bitte Termin vereinbaren und Erstberatung in Anspruch nehmen (Kosten ca. € 150,00). Eventuell Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung mitbringen.

Vorsorgeregelungen

von
Katrin Helfensdörfer
Rechtsanwältin


Niemand ist davor sicher, dass er plötzlich oder im Verlauf einer Erkrankung längere Zeit oder für immer seine Angelegenheit nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann. Die Zahl älterer Menschen, die pflegebedürftig im Pflegeheim oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Aber auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden.

Daher besteht bereits dringender Handlungsbedarf frühzeitig entsprechende Vorsorge-regelungen zu errichten:

  • Eine Patientenverfügung ist die Willensäußerung eines Patienten, gerichtet an die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte zur Regelung der medizinischen Behandlung und Pflege.

  • Eine Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungs- bzw. Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

  • Eine Betreuungsverfügung ist eine Erklärung, mit der sie für den Fall der Notwendig-keit einer gerichtlichen Betreuung festlegen, welche Person vom Betreuungsgericht zu ihrem Betreuer bestellt werden soll.

  • Eine Organspendeerklärung (auch Organverfügung genannt), ist ihre zustimmende oder ablehnende Erklärung zur Organspendebereitschaft für den Fall ihres Todes.

  • Ein Testament ist eine Willenserklärung, in der sie bestimmen, wer nach dem Tod ihr Erbe wird, wer unter Umständen ein Vermächtnis erhalten soll, welche Auflagen sie wünschen und ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Die entsprechenden Vorsorgeregelungen müssen klar und präzise formuliert werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass im Eintrittsfalle der geregelte Wille beachtet wird und nicht durch Auslegung ein anderer Wille unterstellt wird. Daher sollten nicht alleine Formulare aus dem Internet oder Handel verwendet werden. Diese sollten mit rechtlicher Beratung in eine konkrete, auf die Bedürfnisse angepasste Form gebracht werden. Frau Rechtsanwältin Katrin Helfensdörfer steht Ihnen für dieses Spezialgebiet gerne zur Verfügung (Gebühr für Erstberatung ca. € 150,00).

Verteidigungsmöglichkeiten bei Strafbefehlen

von
Bernd Würnstl
Rechtsanwalt
Spezialgebiet: Strafrecht


Im Rahmen leichterer Vergehen erfolgt oft eine Verfahrenserledigung durch Erlass eines Strafbefehls, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die Amtsgerichte erlassen wird.

Um die Unannehmlichkeiten einer Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden, wird die mögliche und sinnvolle Verteidigungsmöglichkeit des „Einspruchs“ gegen den Strafbefehl, der innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu erfolgen hat, häufig nicht genutzt. Im Einspruchsverfahren könnte in vielen Fällen die festgesetzte Geldstrafe reduziert werden.

Zum einen sind Geringverdiener, Studenten, Hausfrauen oder Arbeitslose durch die festgesetzte Tagessatzhöhe oft benachteiligt. Da der Staatsanwaltschaft in der Regel keine wirklichen Informationen über die finanziellen Verhältnisse vorliegen, wird dabei meist ein geschätzter Betrag von € 40,00 angesetzt. Die Tagessatzhöhe soll dabei dem Nettoeinkommen pro Tag entsprechen, das sich berechnet, indem das Monats-Nettoeinkommen durch 30 (Tage) geteilt wird. Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.

Oft können von dem so ermittelten Betrag außergewöhnliche Belastungen, wie Unterhaltsverpflichtungen, krankheits- oder ausbildungsbedingte Schulden, Nachteile aus Behinderung etc. abgezogen werden.

In solchen Fällen ist ggf. ein auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch sinnvoll. Eine umfangreiche Beweisaufnahme in der Sache selbst kann so vermieden werden.

Sollte eine Hauptverhandlung auf den Einspruch erfolgen, besteht zudem die Möglichkeit alternativ eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen Geldauflage oder im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs zu erreichen. Desweiteren kann ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen zu einer zusätzlichen Entlastung führen.

Die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll. berät Sie gerne über die speziell in Ihrem Fall mögliche Vorgehensweise. Zuständig ist insbesondere „unser Strafrechtler“ Rechtsanwalt Bernd Würnstl.

Schadenersatzanspruch bei Ausfall des Internetzugangs

von
Bernd Würnstl
Rechtsanwalt


Der BGH hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall eines DSL-Anschlusses zuerkannt.

Nach Auffassung des III. Zivilsenats ist die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut, deren ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

Es würden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. Das Internet ersetzt wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien wie Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglichte es den weltweiten Austausch zwischen den Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Auch wird es zunehmend zur Anbahnung und Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit habe es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache.

Welche Schadensposten ersatzfähig sind und in welcher Höhe diese in Ansatz gebracht werden können, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Gerne überprüfen die Kanzlei Dr. Starflinger & Coll, speziell unsere Rechtsanwälte Bernd Würnstl und Roman Bauer im Rahmen eines Beratungsgespräches Ihre Erfolgsaussichten.

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Anleger von Clerical Medical

von
André Haider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Spezialgebiet: Anlageverluste


Bei dem Vertrieb von Produkten der britischen Versicherung Clerical Medical Investment Group Limited sind in vielen Fällen die Versicherungsnehmer durch irreführende Angaben über die vermeintlich hohen Vergangenheitsrenditen aus den Policen getäuscht worden. Des Weiteren wurden den Versicherungsnehmern zu sogenannten Hebelverträgen geraten. Die Versicherten haben aufgrund der versprochenen hohen Renditen für die Einzahlungen in die Versicherungsverträge häufig Darlehen aufgenommen.

Kunden von Clerical Medical wurden nunmehr durch aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) weiter in ihren Rechten gestärkt (BGH, AZ IV ZR 271/10; IV ZR 164/11; IV ZR 122/11; IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11). Der BGH stellte fest, dass Clerical Medical ein unzutreffendes Bild der zu erwartenden Renditen gegeben habe. Darüber hinaus sei Clerical Medical verpflichtet gewesen, die Anleger umfassend und verständlich über die Wirkungsweise des so genannten „Smoothing-Verfahrens“ und über die Quersubventionierung zwischen den einzelnen Pools aufzuklären. Weiter bestätigte der BGH in grundlegenden rechtlichen Fragen zur Aktivlegitimation, Zurechnung des Vermittlerverhaltens, Verjährung etc. die von der Kanzlei Dr. Starflinger gerichtlich und außergerichtlich vertretene Rechtsaufassung.

Wir raten daher jedem Anleger, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Besonders Anlegern, die durch den Erwerb eines Versicherungsvertrages der britischen Versicherung auf Darlehensbasis einen Schaden erlitten haben, ist zu empfehlen, ihre Situation rechtlich von einem Rechtsanwalt zu überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt A. Haider ist Spezialist für Kapitalanlagefälle, insbesondere auch für Fragen von Kapitalanlageverlusten. Bitte Termin vereinbaren für eine Erstberatung (Kosten ca. € 150,00).

Berliner Testament

von
Dr. Hubert Starflinger
Rechtsanwalt


Seit Jahrzehnten hat sich in Deutschland das sogenannte „Berliner Testament“ zur Regelung letztwilliger Verfügungen von Ehepartnern eingebürgert. In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein meist i. V. m. Nachfolgeregelungen nach dem Tod des Zweitversterbenden.

Nach meiner Erfahrung ist diese Form des gemeinsamen Testaments in vielen Fällen ungünstig, ja sogar schädlich. Dennoch ist dieses Berliner Testament offenbar nicht ausrottbar. Der Staat kassiert durch solche häufig nicht durchdachten Regelungen jedes Jahr zusätzlich Millionen an Erbschaftssteuern, die bei einer überlegten erbrechtlichen Konstruktion nicht anfallen würden. Der entscheidende Punkt liegt darin, dass beim Tod des erstversterbenden Ehegatten die Freibeträge der Kinder in Höhe von jeweils € 400.000,00 nicht ausgenützt werden, untergehen und beim Tod des Zweitversterbenden nicht mehr nachgeholt werden können. Der zweite „Haken“ besteht darin, dass Ehegatten zwar gegenseitig einen Freibetrag von € 500.000,00 haben, bei einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen sich aber durch das Berliner Testament das Vermögen bei einer Person konzentriert. Ansonsten würden nur die Hälfte des Vermögens der Steuer „ausgeliefert“ werden. Bei größeren Vermögen ist also die Konstruktion als „Berliner Testament“ tendenziell steuerschädlich. Ehepartner sollten insbesondere ältere Testamente überprüfen und gegebenenfalls ändern.

Schädlich sind Berliner Testament auch häufig deshalb, da die im Erbrecht vorgesehenen Unterscheidungen  zwischen Voll- und Schlusserbfolgen, Vor- und Nacherbfolgen oder Erbfolgen mit Nießbrauchsvermächtnissen nicht klar unterschieden sind und deshalb regelmäßig Erbstreitigkeiten auslösen. Viele Gerichtsverfahren befassen sich etwa mit der Frage, ob nach dem Tode des ersten der zweite Ehepartner an die gemeinsame Regelung gebunden ist oder wieder frei über das Gesamtvermögen verfügen kann. Da die Unterscheidung zwischen Bindungswillen der Ehegatten oder freiem Verfügungsrecht im Testament fehlt, kann nach dem Tode des Ersten in vielen Fällen keine Änderung mehr herbeigeführt werden.

Ich kann daher gerade älteren Ehepaaren nur den Rat geben, sich vor oder nach der Abfassung eines gemeinsamen Testaments beraten zu lassen. Eine Beratung kostet ca. € 150,00. Diese gibt den Eheleuten dann Gewissheit bzw. eröffnet speziell bei größeren Vermögen große Gestaltungsspielräume auch zur Vermeidung von Erbschaftssteuern.